12. November 2009, 09:47 Uhr
Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen eines unangemessen hohen Entgelts (§ 5 II WiStrG) teilweise nichtig, führt das nicht zum Wegfall der folgenden Staffelbeträge. Deren Wirksamkeit ist selbstständig im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Staffelmiete ungültig?
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