Erhält der Vermieter von Sozialwohnungen nachträglich Abrechnungen über Grundsteuerbelastungen von der Kommune, so kann er die Beträge den Mietern nachträglich in Rechnung stellen, auch wenn er eine Nebenkostenabrechnung bereits vorgenommen hatte. Ein Vorbehalt in der Abrechnung sei dafür keine Voraussetzung.
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17. November 2009, 13:48 Uhr
Gericht: LG FRANKFURT/M. Aktenzeichen: 2-11 S 192/01
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