19. November 2009, 13:43 Uhr
Ein Mieter kann sich nicht darauf verlassen, dass der Vermieter den Teil der Miete nicht mehr fordern wird, den er - für den Mieter erkennbar - irrtümlich nicht eingezogen hat. Er ist auch dann nicht zur Mietminderung berechtigt, wenn er drei Jahre lang keine Mängel gegenüber dem Vermieter geltend gemacht hat und sich nicht auf sein Minderungsrecht berufen hat. Seine Gewährleistungsrechte muss sich der Mieter auch dann ausdrücklich vorbehalten, wenn der Vermieter weniger als den vereinbarten Mietzins einzieht.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Kein verspätetes Minderungsrecht
26.10.2023
Ertüchtigung eines Klinkerbaus von Energieklasse G auf C
6.11.2024
Nachverdichtung der anderen Art










