Nachtrag zum Silvesterknall!
Aus dem Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er ist
Eigentümer und Bewohner einer Wohnung im dritten Obergeschoss
des Quergebäudes ... . Die Beklagte ist Mieterin der im vierten
Obergeschoss direkt über der Wohnung des Klägers gelegenen
Wohnung.
In der Nacht vom 21. zum 22. März 1991, in der es stark regnete,
kam es zu einem Wassereinbruch durch die Decke des Wohnzimmers des
Klägers. Ursache hierfür war, dass sich Regenwasser auf
dem Balkon der Wohnung der Beklagten staute, in ihre Wohnung abfloss
und von dort durch die Decke in die Wohnung des Klägers sickerte.
Der Balkon der Beklagten hat einen Abfluss und ein Überlaufrohr.
Durch die herbeigerufene Feuerwehr wurde festgestellt, dass das
Überlaufrohr durch die Plastikspitze einer Silvesterrakete
verstopft war. In der Nach vom 15. auf den 16. Juni 1991 kam es
zu einem gleichartigen Wassereinbruch in der Wohnung des Klägers.
Durch die beiden Wassereinbrüche wurden die Wohnzimmerdecke
und die Zimmerwände in der Wohnung des Klägers beschädigt.
Die Kosten zur Beseitigung der Schäden an Decke und Wänden
wurden in einem Gutachten, das der Kläger in einem Beweissicherungsverfahren
eingeholt hatte, mit 13.555,40 DM beziffert.
Der Sachverständige ... führt in diesem Gutachten aus,
dass die Abwasserführung auf dem Balkon der Beklagten nicht
ausreicht, da dieser Balkon nicht überdacht ist.
In einem von der Beklagten eingereichten Besichtigungsbericht gibt
die Sachverständige ... als Ursache für die Ansammlung
der Wassermengen auf dem Balkon der Beklagten eine Verschmutzung
der über dem Balkon befindlichen Regenrinne an, die dazu führte,
dass das Wasser aus der Regenrinne auf den Balkon der Beklagten
lief.
Bei einer späteren Reinigung der Regenrinne, wurden Sand-
und Grasrest entfernt. Das Abflussrohr auf dem Balkon der Beklagten,
auf welchem ein Sieb fest einbetoniert war, war verengt und wurden
ebenfalls gereinigt.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Dezember
1991 zur Begleichung der Schadensforderung innerhalb einer Frist
von 20 Tagen auf.
Der Kläger hat behauptet, in der Nacht vom 22. auf den 23.
März und in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni sei das Abflussrohr
verstopft gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass sowohl der Überlauf
als auch das Abflussrohr verstopft gewesen sei, und es unterlassen
eine Reinigung vorzunehmen.
Die Raketenspitze sei nicht, wie von der Beklagten behauptet, erst
durch den starken Regen vom Dach auf den Balkon gespült worden,
sondern habe sich schon zuvor in dem Überlaufrohr befunden.
Auch von der Verengung des Abflussrohres habe die Beklagte vor dem
21. März 1991 Kenntnis gehabt. Sie habe es unterlassen, diesen
Mangel bei der Hausverwaltung oder ihrem Vermieter vor dem 21. März
1991 und auch vor dem zweiten Schadensfall anzuzeigen.
Die Beklagte habe unmittelbar nach dem Ereignis vom 22. März
1991 ihm gegenüber erklärt, sie werde die Schadensbeseitigung
übernehmen, weil sie sich dafür verantwortlich fühle.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 13.555,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Dezember 1991 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, zu den Wasserschäden sei es nur gekommen,
weil die Dachrinne über ihrem Balkon verstopft gewesen sei.
Wenn im März und Juni 1991 nur der direkt auf ihren Balkon
treffende Regen hätte abfließen müssen, hätte
die vorhandene Abflussvorrichtung das Wasser ohne Probleme ableiten
können. Auch sei durch die ungünstige Dachrinnenkonstruktion
ein Überlaufen der Dachrinne nicht zu vermeiden. Nach dem Vorfall
im März habe sie den Eigentümer ihrer Wohnung, der die
Wohnung selbst verwalte, benachrichtigt. Ein Zuwachsen des Abflussrohrs
habe sie nicht bemerkt. Ihr sei zuvor auch niemals eine Staubildung
abfließenden Regenwassers aufgefallen.
Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 24. September 1992
die Klage abgewiesen.
Es hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers
aus deklaratorischem Schuldanerkenntnis bestehe nicht, da dieser
dessen Voraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen habe. Auch
ein Schuldbekenntnis, welches zu einer Umkehr der Beweislast führt,
läge nicht vor.
Deliktsrechtliche Ansprüche seien ebenfalls nicht gegeben,
da der Kläger für seine Behauptungen, die Beklagte habe
Kenntnis vorn dem Zuwachsen des Abflussrohres gehabt, und die Rakete
habe bereits vor dem 21. März 1991 auf dem Balkon gelegen,
Beweis angetreten habe. Darüber hinaus sei er den Behauptungen
der Beklagten , sie haben nach dem ersten Schadensfall ihren Vermieter
unterrichtet, und die Wasserschäden beruhen letztlich auf der
verdeckten Dachrinne, nicht unter Beweisantritt entgegengetreten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 3. November 1992 zugestellte
Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er
behauptet erneut, dass die Beklagte ihm gegenüber eingeräumt
habe, für den Wasserschaden verantwortlich zu sein. Das Zuwachsen
des Abflussrohres sei der Beklagten bekannt gewesen, da sie nach
dem ersten Schadensfall geäußert habe, dass ein ähnlicher
Schaden schon einmal eingetreten sei. Für die Vortrag und die
Behauptung, die Silversterrakete habe sich bereits vor dem Regenfall
in der Nacht auf den 22. März 1991 auf dem Balkon befunden,
bietet er als Beweis Parteivernehmung der Beklagten an.
Für seine Behauptung, die Beklagte habe nach dem ersten Wasserschaden
weder den Hausverwalter noch ihren Vermieter benachrichtigt, bietet
er als Beweis die Vernehmung dieser Personen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.555,40 DM nebst 4
% Zinsen seit dem 25. 12. 1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzlichen Vorbringen. Insbesondere
behauptet sie erneut, von dem Zuwachsen des Abflussrohres keine
Kenntnis gehabt zu haben. Auch die Silvesterrakete habe sie nicht
vor dem 21. März 1991 auf ihrem Balkon liegen sehen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist zulässig, sie ist aber unbegründet.
1) Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch aus einem deklaratorischen
Schuldanerkenntnis mangels schlüssigem Klägervortrag verneint.
a) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis dient dazu, eine
bereits bestehende Schuld zu bestätigen. Sein Zweck liegt darin,
das Schuldverhältnis insgesamt oder teilweise dem Streit oder
der Ungewissheit zu entziehen. (Palandt-Thomas, BGB 52. Aufl., §
781 Rdn. 3). Ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung
zukommt, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn
der erklärte Wille der Beteiligten - insbesondere des Anerkennenden
- die mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundene Rechtsfolge
trägt. (BGH NJW 1984, 799). Diese Anforderungen erfüllt
die vom Kläger behauptete Erklärung der Beklagten nicht.
Wenn die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, erklärt
hat, sich für den Schaden verantwortlich zu fühlen und
daher die Schadensbeseitigung übernehmen zu wollen, zeigt schon
der Wortlaut der Erklärung deren Unverbindlichkeit. Diese Erklärung
bedeutet demnach nur, dass die Beklagte vom objektiven Schadenshergang
her eine Verantwortlichkeit gefühlsmäßig in Betracht
zog. Daraus und aus dem Umstand, dass die Beklagte den Schadenshergang
und die Haftungsfrage im einzelnen nicht geprüft hatte, konnte
aus der behaupteten Erklärung der Beklagten für den Kläger
ersichtlich ein verbindliches Schuldanerkenntnis nicht hergeleitet
werden. Es bestand kein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille.
b) In der angeblichen Erklärung der Beklagten kann auch
kein die Umkehr der Beweislast herbeiführendes Schuldbekenntnis
gesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Erklärung
des Bekennenden ein streitiger Sachverhalt festgelegt und der Gegner
von der Aufklärung des Sachverhalts dadurch abgehalten wird
(Palandt-Thomas a.a.O., Rdn. 6). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen,
welcher streitige Sachverhalt konkret Gegenstand der Erklärung
war. Angesichts der vagen Erklärung der Beklagten bestand für
den Kläger auch kein Anlass, auf eine weitere Aufklärung
zu verzichten.
2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz
gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung seines
Eigentums.
a) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Stauwassergefahr
vor dem ersten Schadensfall gekannt, ist nach wie vor unsubstantiiert
und damit unerheblich. Vier Schadensursachen kommen in Betracht:
- Verstopfung des Balkonabflusses
- Verstopfung des Überlaufs durch die Raketenspitze
- Verstopfung der Regenrinne
- Konstruktion der Regenrinne.
Der Senat geht davon aus, dass diese Ursachen zusammengewirkt haben.
Das gleiche gilt von der ungünstigen, den Wasserstau begünstigenden
Konstruktion der Regenrinne. Auch das fällt in den Verantwortungsbereich
der Eigentümergemeinschaft und somit auch in den des Klägers.
b) Die Beklagte ist für den zweiten Schadensfall ebenfalls
nicht verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird,
dass sie weder der Hausverwaltung noch dem Vermieter von dem ersten
Schadensfall Kenntnis gegeben hat. Die Beklagte konnte seinerzeit
davon ausgehen, dass der durch die Raketenspitze verstopfte Überlauf
die eigentliche Schadensursache war. So hat im übrigen auch
der Kläger selbst die Dinge gesehen und seinerseits keine Veranlassung
zur Anzeige gegenüber der Hausverwaltung gesehen, wie er selbst
vorträgt. Die weiteren Schadensursachen, die zu dem zweiten
Wassereinbruch führten (zugesetzter Balkonabfluss, verstopfte
Regenrinne und ungünstige Rinnenkonstruktion) ergaben sich
erst nachtgräglich.
Im übrigen träge, wenn man eine Anzeigepflicht bejaht,
den Kläger das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB),
da er als Geschädigter in erster Linie zur Anzeige und weiteren
Aufklärung der Schadensursachen verpflichtet war. Der Kläger
ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft, nicht die Beklagte.
Da die weiteren Schadensursachen im Bereich des baulichen Zustands
des Hauses lagen, war deren Beseitigung Sache der Eigentümergemeinschaft
und damit des Klägers. Das Mitverschulden des Klägers
schließt einen etwaigen Anspruch gegen die Beklagte aus.
3) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Gericht: KG BERLIN
Aktenzeichen: 7 U 6693/92
Redaktion (allg.)
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