Aus den Entscheidungsgründen
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Auf die zulässige Berufung des Beklagten war lediglich der Tenor
des amtsgerichtlichen Urteils insoweit zu ergänzen, als es sich bei
dem streitgegenständlichen Hund unstreitig um einen solchen der Rasse
Rottweiler, Leonberger-Mix handelt.
Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, da dem Kläger ein
Anspruch auf Unterlassung der vom Beklagten unstreitig vorgenommenen vertragswidrigen
Hundehaltung zusteht (§ 550 BGB).
Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich
der Beklagte gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Mietvertrag verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten (dort § 3 Zusätzliche
Vereinbarungen). Dieses begrenzte formularvertragliche Tierhaltungsverbot
verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. 12. 1976 (AGBG).
Insbesondere wird der Beklagte hierdurch nicht entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG), da Kleintiere
(Ziervögel, Fische, Hamster etc.) schon nach dem Wortlaut vom Verbot
nicht betroffen sind (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, § 536 Rdnr.
149 m.w.N.).
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Genehmigung der Hundehaltung durch
vertretungsbefugte Mitarbeiter des Klägers hat der – insoweit
darlegungs- und beweisbelastete – Beklagte auch in zweiter Instanz
weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Insbesondere
ist es entgegen der von ihm geäußerten Auffassung allein an
ihm, für diese vom Kläger bestrittene Behauptung Beweis durch
Benennung bestimmter Personen nebst ladungsfähiger Anschrift anzutreten
(§ 373 ZPO). Schließlich hat der Beklagte auch keine Umstände
vorgetragen, die den Kläger entgegen der vertraglichen Abreden verpflichten
würden, die Hundehaltung dennoch zu genehmigen.
Angesichts des ausdrücklichen Verbotes der Hundehaltung findet zunächst
eine allgemeine Interessenabwägung der Parteien nicht statt. Der
Kläger ist vielmehr grundsätzlich – bis zur Grenze des
Rechtsmissbrauchs (vgl. Schmitt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl.,
§§ 535, 536 Rdnr. 425 m.w.N.) – frei in seiner Entscheidung, ob er
eine solche dennoch zulassen will. Ein besonderes, schutzwürdiges
Interesse des Beklagten an der Hundehaltung, das trotz der vertraglichen
Abreden auf Grund Treu und Glaubens ausnahmsweise eine Genehmigung durch
den Kläger erzwingen würde, ist – insbesondere nachdem
die hierfür in erster Instanz angeführte erkrankte Lebensgefährtin
des Beklagten unbestritten aus der streitgegenständlichen Wohnung
ausgezogen ist – weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Zwar kann sich darüber hinaus eine Verpflichtung des Vermieters
zur Genehmigung einer Tierhaltung auch aus seiner Pflicht zur Gleichbehandlung
der Mieter, soweit eine sachliche Differenzierung nicht gerechtfertigt
ist, ergeben (§ 242 BGB; vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O. Rdnr.
75 f.). Dass der Kläger indes in vergleichbaren Fällen anderen
Mietern die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt hat, hat der Beklagte trotz
gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 11. 5.
2001 nicht nachvollziehbar und substantiiert dargetan. Hierfür wäre
es nicht nur erforderlich gewesen, die – schon im Hinblick auf den
unterschiedlichen zeitlichen Stand der Formularverträge des Klägers
nicht ohne weiteres gegeben – inhaltliche Gleichheit der jeweils
zugrundeliegenden Mietverträge bezüglich der Tierhaltung darzutun,
sondern vielmehr auch die Vergleichbarkeit der gehaltenen Tiere sowie
der entsprechenden Wohnungen, insbesondere hinsichtlich deren Größe.
Allein der Vortrag des Beklagten, anderen Mietern des Klägers sei
die Haltung großer Hunde genehmigt worden, reicht hierfür nicht
aus, auch wenn diesbezüglich bestimmte Anschriften vom Beklagten
benannt werden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG KARLSRUHE
Aktenzeichen: 9 S 186/00
Redaktion (allg.)
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