Ohne Schriftform

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der - auch unbefristeten - Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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