01. Dezember 2009, 16:20 Uhr
Die Forderung des Vermieters auf Schadenersatz wegen der Mehrkosten für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen ist verwirkt, wenn das rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitete Gerichtsverfahren 6 1/2 Jahre lang nicht betrieben wird. Ist der Mieter kraft vertraglicher Vereinbarung nur zum Ersatz der Mehrkosten verpflicht, die infolge der Verletzung der Pflicht zur Ausführung der notwendigen Malerarbeiten während des Mietverhältnisses entstehen, so kann sich der Vermieter dafür nicht auf einen Kostenvoranschlag berufen, der alle Schönheitsreparaturen in der Wohnung umfasst.
Redaktion (allg.)
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Artikel Schönheitsreparaturen/Schadenersatz
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