Unterlassene Bauüberwachung

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat, ist das ein arglistiges Verschweigen eines Mangels seiner Leistung, so dass die Verjährungsfrist verlängert ist. Setzt der Architekt einen freien Mitarbeiter ein, muss er sich dessen Arglist als Repräsentanten zurechnen lassen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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