22. Dezember 2009, 09:09 Uhr
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, dass ein Sicherheitseinbehalt i.H. von 5 % der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zusätzlich davon abhängig gemacht, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.
Redaktion (allg.)
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