Dienstleister?

Der Vermieter muß eine Dienstleistung nicht bezahlen, wenn er das Unternehmen zwar angefordert hatte, es jedoch ohne Terminabsprache und Beteiligung des Eigentümers einfach drauflos gearbeitet hat.

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Der Werklohnanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB entfällt,
weil der Beklagte spätestens mit seinem Schriftsatz vom 4. 9. 1997
den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, §§ 346; 249; 133 BGB.

Der Beklagte war berechtigt, vom dem am 30. 9. 1996 erteilten Auftrag
zur Überprüfung seiner Blitzschutzanlage zurückzutreten, weil der
Klägerin eine gewichtige Verletzung des Leistungstreuepflicht zur
Last fällt, § 242 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs: BGB, 56. Auflage,
Randnote 114; § 242 Randnote 27).

Der Klägerin war es auch zur Erledigung des ihr unstreitig übertragenen
Prüfauftrages nicht gestattet, das Wohngrundstück des Beklagten
ohne dessen Wissen und Willen zu betreten. Vielmehr war sie dem
Beklagten gegenüber gehalten, im Zusammenwirken die Voraussetzungen
für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, daß heißt: sich rechtzeitig
beim Beklagten anzumelden.

Schließlich handelte es sich beim Unternehmen der Klägerin um einen
dem Beklagten fremden Betrieb mit fremden Mitarbeiten, wobei die
Klägerin in Ermangelung einer entgegenstehenden vertraglichen Abrede
sogar Subunternehmer hätte schicken dürfen, § 267 BGB.

Der Beklagte macht zu Recht geltend, daß er auch dann Anspruch
darauf hat, zu wissen, wann welche Personen sein Grundstück betreten,
wenn er Handwerker beauftragt hat.

Darüber hinaus war der Beklagte nach dem der Klägerin erteilten
Werkvertrag gehalten, nach § 640 Abs. 1 BGB das vertragsmäßig hergestellte
Werk abzunehmen.

Da eine "körperliche Hinnahme" der Werkleistung bei einer Blitzableiter-Prüfung
praktisch ausscheidet, hätte der Beklagte die klägerische Leistung
"als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennen" müssen.

Daß der Beklagte ein solches "Anerkenntnis" nicht abgeben würde,
wenn er nicht wenigsten die Gelegenheit hatte, die Arbeitsweise
der Klägerin zu beobachten, lag für letztere auf der Hand. Auch
dieser Umstand spricht deutlich dafür, daß die Klägerin die vertragliche
Pflicht zum Zusammenwirken mit dem Beklagten verletzte, als ihre
Mitarbeiter wenigsten den objektiven Tatbestand eines Hausfriedensbruches
im Sinne des § 123 StGB verwirklichten.

Der Beklagte hat auch nicht nach § 346 Satz 2 BGB Wertersatz zu
leisten. Denn dem klägerischen Prüfergebnis kommt kein "gemeiner
Wert" zu. Da der Beklagte keine Kontrollmöglichkeit hatte, ist Mißtrauen
gegen das Prüfergebnis zumindest objektiv begründet. Ein nicht vertrauenswürdiges
Prüfergebnis ist aber objektiv wertlos.
 

Gericht: AG ANSBACH
Aktenzeichen: 1 C 247/97

Redaktion (allg.)

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