Wenn ein Hausnotrufsystem im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die dann wiederum einen Dritten alarmiert, dann zählt das nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. So hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden.
Der Fall: Eine fast 80-jährige, gesundheitlich beeinträchtige Steuerzahlerin hatte einen Vertrag mit einem Notrufdienst geschlossen und ging davon aus, dass sie die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen könne. Das Finanzamt sah das nicht so, denn es handle sich nicht um eine unmittelbare Dienstleistung, die hier erbracht werde.
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