Wahl um Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft

An die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirats zu übernehmen, können nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Dass ein Wohnungseigentümer mit einem anderen in Streit lebt, nimmt ihm nicht von vornherein die Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates werden zu können.
 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Sie ist insbesondere formgerecht eingelegt worden. Auch bei der
Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Gerichts ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich,
wenn die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen
ist (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 21 FGG Rz. 18). Vorliegend hat
die Antragstellerin die Bevollmächtigung ihres Lebensgefährten,
des Herrn J. A., zur Beschwerdeeinlegung der Rechtspflegerin gegenüber
durch Vorlage ihres Personalausweises ausdrücklich bestätigt.
Gegenstand der Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden
hat, ist allerdings nur das Protokoll der Rechtspflegerin vom 18.08.1999.
Der der Rechtspflegerin überreichte Schriftsatz vom 17.08.1999,
auf dem im Protokoll lediglich Bezug genommen ist, hat dagegen unberücksichtigt
zu bleiben, da er der Form des § 29 FGG nicht genügt (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl,
§ 29 FGG Rz. 29; OLG Köln, NJW-RR 1995, 968 f).

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber in
der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung die Anfechtung der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
Frau B., Herr W. und Herr S. durch die Antragstellerin als unbegründet
zurückgewiesen. Bei der Wahl eines Verwaltungsbeirats gem.
§ 29 WEG haben die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten.
Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme - hier die
Wahl bestimmter Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates
- noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muss berücksichtigen,
dass der Eigentümergemeinschaft insoweit ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht und dass sie nicht genötigt ist, immer nur die Entscheidung
zu treffen, die ein außenstehender unbeteiligter Dritter als
die beste und die ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde
(vgl. insoweit Weitnauer-Lüke, § 21 WEG Rz. 12). Ordnungsgemäß
ist in diesem Zusammenhang, was dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gerade
bei personellen Entscheidungen wird sich selten erreichen lassen,
daß die Ausgewählten das uneingeschränkte Vertrauen
sämtlicher Wohnungseigentümer genießen. Da der Verwaltungsbeirat
kein originäres Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft
ist, seine Aufgabe vielmehr darin besteht, dort, wo die Wohnungseigentümergemeinschaft
hierfür ein Bedürfnis sieht, den Verwalter und die Gemeinschaft
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Bärmann/Pick,
§ 29 WEG Rz. 1), können an die Eignung eines Wohnungseigentümers,
das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates zu übernehmen,
nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die Eignung
für das Amt des Verwalters. Die Bestellung eines Wohnungseigentümers
zum Mitglied des Verwaltungsbeirates widerspricht deshalb nur dann
ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe
gegen diese Person sprechen (Weitnauer/Lüke, § 29 WEG Rz. 3;
Bub/Kreutzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, § 29 WEG Rz. 38;
Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 16.3). Insbesondere bei
kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Zahl
der zur Übernahme des Amtes bereiten Wohnungseigentümer
gering ist, scheidet ein Wohnungseigentümer nicht schon deshalb
als geeigneter Kandidat aus, weil er mit einem der anderen Wohnungseigentümer
im Streit liegt.

Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Maßstabes
sind die drei Wohnungseigentümer, die in der Versammlung vom
27.10.1998 in den Verwaltungsbeirat gewählt wurden, für
dieses Amt nicht ungeeignet, ihre Wahl widerspricht also nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit
kann zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts und die Entscheidung
des Landgerichts, deren Gründe sich der Senat vollinhaltlich
zu eigen macht (§ 543 ZPO), Bezug genommen werden. Ergänzend
hierzu ist noch auszuführen: Entgegen der Ansicht der Antragstellerin
war es weder rechtlich noch moralisch verwerflich, dass die Verwalterin
die Antragstellerin mit Billigung des Verwaltungsbeirates auf Zahlung
rückständiger Teile einer Sonderumlage in Anspruch genommen
hat. Jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist
zur Erfüllung der ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen
auch dann verpflichtet, wenn andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
ebenfalls mit ihren Zahlungspflichten im Rückstand sind.

Dass ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das
für den Verwaltungsbeirat kandidierte, sich geweigert hat,
die Antragstellerin in der entsprechenden Wohnungseigentümerversammlung
zu vertreten, ist ebenfalls keine schwerwiegende Verfehlung. Dabei
kann offen bleiben, ob ein anderes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft,
auch wenn es dem Beirat angehört, überhaupt verpflichtet
ist, eine solche Vertretung zu übernehmen, wenn die Teilungserklärung
eine derartige Verpflichtung nicht vorsieht, die Vertretung in Wohnungseigentümerversammlungen
dort vielmehr anders geregelt ist. In Anbetracht der unsicheren
Rechtslage liegt jedenfalls keine schwere Verfehlung vor, die die
Ungeeignetheit für das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsbeirates
dokumentieren würde.

Dass der Verwaltungsbeirat die Unregelmäßigkeiten des
Verwalters bei der Jahresabrechnung 1995, die Gegenstand der Entscheidung
des Senats vom 07.12.1998 - 16 Wx 177/98 - waren, nicht erkannt
hat, reicht ebenfalls nicht aus, um die Beiratsmitglieder, die bereits
1996 und in der Folgezeit tätig waren, von einer Wiederwahl
in den Beirat auszuschließen. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates
sind in der Regel Laien. Sie können nicht alle Rechtsvorschriften,
die etwa bei der Fertigung einer Jahresabrechnung zu beachten sind,
überblicken. Übersehen sie Fehler, die später gerichtlich
beanstandet werden, decken sie dabei aber nicht ihnen bekanntes
strafrechtlich relevantes Verhalten des Verwalters, so verlieren
sie nicht durch ihr einmaliges objektives Fehlverhalten die Eignung,
künftig wieder Mitglied des Verwaltungsbeirates zu werden.
Es muss von ihnen lediglich verlangt werden, dass sie künftig
die Vorgaben der Gerichte zum Inhalt der Jahresabrechnung beachten.
Dass dies vorliegend nicht geschehen wäre, wird nicht behauptet.

Dass das Mitglied W. möglicherweise nicht die genügende
Rücksicht gegenüber dem Gemeinschaftseigentum an den Tag
legt, wenn es durch auslaufendes Öl aus seinem Motorrad eine
im Gemeinschaftseigentum stehende Zufahrt immer wieder verschmutzt,
nimmt ihm ebenfalls nicht die generelle Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates
zu werden. Die Antragstellerin ist hier ggf. darauf zu verweisen,
das Mitglied auf Unterlassung der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums
in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht
auf § 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen,
dass in Wohnungseigentumssachen regelmäßig keine Erstattung
außergerichtlicher Kosten erfolgt.

Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
5.000,00 DM.

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 123/99

Redaktion (allg.)

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