Parabolantennen

Mittels Mehrheitsbeschluss kann in einer Eigentumswohnanlage nicht ein generelles Verbot von Parabolantennen beschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben zumindest ausländische Mitbürger ein Anrecht auf Empfang von heimatlichen TV-Programmen. Daher sind solche Ausnahmeregeln im Eigentümerbeschluss konkret zu bezeichnen. Werden lediglich Ausnahmeregelungen aus "verfassungsrechtlichen Gründen" vorgesehen, so ist der Beschluss aufgrund fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 25.6.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Jahresabrechnung 2001 genehmigt und zu TOP 7 folgender Beschluss gefasst wurde:
Die Gemeinschaft beschließt, angesichts des nunmehr vorhandenen Kabelanschlusses keine privaten Satellitenempfangsanlagen (Parabolspiegel) an der Fassade mehr zu dulden bzw. zuzulassen. Die Hausverwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, alle Eigentümer, die Parabolspiegel ohne Genehmigung der WEG angebracht haben, aufzufordern, diese bis spätestens 30.9.2002 zu entfernen. Bei Nichtbefolgung ist die Hausverwaltung beauftragt und bevollmächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich geltend zu machen; hierzu darf sie an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl Mandat zur Vertretung der Wohnungseigentümer erteilen. Sollte ein vermietender Eigentümer aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen sein, eine Parabolantenne seines Mieters zu dulden, so hat die Hausverwaltung in Absprache mit dem Beirat eine geeignete Stelle zur Anbringung anzuweisen (vorzugsweise auf dem Dach), wobei hierbei darauf zu achten ist, dass die Fassade und das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigt werden. Sämtliche Installationsarbeiten sind fachgerecht durchzuführen und hierüber ist der Hausverwaltung ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss zu TOP 4 in einem bestimmten, näher bezeichneten Umfang und den Beschluss zu TOP 7 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 27.5.2003 die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie den Antrag gestellt, die Verwalterin aus wichtigem Grund abzuberufen. Das Landgericht hat am 23.2.2004 den Eigentümerbeschluss zu TOP 4 im beantragten Umfang für ungültig erklärt, den Antrag auf Abberufung der Verwalterin als unzulässig abgewiesen und die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:
Der erst im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Abberufung der Verwalterin sei unzulässig.
Der Eigentümerbeschluss zu TOP 7 entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung; das generelle Verbot von Parabolantennen für Wohnungseigentümer mit deutscher Staatsangehörigkeit sei im Hinblick auf den vorhandenen Kabelanschluss verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeentscheidung grundsätzlich nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden darf, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sind (vgl. BayObLG ZMR 1995, 495 f.; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 60). Der erst im Beschwerdeverfahren neu gestellte Antrag auf Abberufung der Verwalterin ist vom Landgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Die Antragserweiterung ist jedenfalls nicht sachdienlich (vgl. § 533 Nr. 1 ZPO), weil die Beurteilung der Voraussetzungen einer Abberufung aus wichtigem Grund eine umfassende Abwägung erfordert.
b) Der Eigentümerbeschluss zu TOP 7 ist für ungültig zu erklären.
Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden (BGH NJW 2004, 937 ff.).
Ob aufgrund der in jüngster Zeit eingetretenen technischen Entwicklung deutsche Wohnungseigentümer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden können, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung offen gelassen; auch der Senat kann dies dahingestellt sein lassen. Jedenfalls wird es, was unzulässig ist, durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss ausländischen Wohnungseigentümern unmöglich gemacht, Sendungen über Satellit aus ihrer Heimat zu empfangen. Der Eigentümerbeschluss sieht nämlich eine Ausnahmeregelung von dem generellen Verbot von Parabolantennen unter bestimmten Voraussetzungen nur zugunsten vermietender Eigentümer, nicht aber zugunsten von Wohnungseigentümern selbst vor. Abgesehen davon ist der Eigentümerbeschluss auch deshalb für ungültig zu erklären, weil er nicht bestimmt genug ist. Insbesondere unter Beachtung der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist unklar, wann eine Duldungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu bejahen ist. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist für die praktische Anwendung nicht brauchbar.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Gericht: BayObLG MÜNCHEN;2
Aktenzeichen: Z BR 071/04

Redaktion (allg.)

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