05. März 2010, 10:04 Uhr
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Hobbyqualität bei den Schönheitsreparaturen hinzunehmen. Vielmehr kann eine fachmännische Durchführung verlangt werden. Im zu entscheidenden Fall war die Qualität der Renovierung ungleichmäßig. Es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen, weiterhin hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen.
Redaktion (allg.)
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