Miete in deiner Genossenschaft | Wohngeld | Klärung des Mietverhältnisses | Mieterhöhung
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum August 2000 bis April 2001.
Sie bewohnt im ihrem Ehemann und ihrem Kind die Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Genossenschaftswohnung der Wohnungsgenossenschaft. Genossenschaftsmitglied ist die Mutter der Klägerin, Frau ..., Vertragspartner der Wohnungsgenossenschaft gegenüber ist diese sowie der Vater der Klägerin, Herr ....
Am 17. August 2000 beantragte die Klägerin Wohngeld für die Zeit ihres Erziehungsurlaubs. Sie legte u.a. die Kopie eines Untermietvertrages zwischen ihrer Mutter und ihr selbst vor, wonach diese ihrer Tochter die gesamte Wohnung zur gemeinsamen Nutzung mit dem Ehegatten untervermietet.
Die Klägerin verpflichtet sich im Ausgleich, die gesamte Miete direkt an den Vermieter zu zahlen.
Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das Wohnungsamt den Wohngeldantrag ab. Nach § 3 Abs. 4 WoGG (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; heute: § 3 Abs. 5 Satz 2 WoGG) sei ein zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnendes Familienmitglied selbst nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sei hier die Mutter der Klägerin. Die Klägerin selbst sei (bloß)
Familienmitglied.
In ihrem Widerspruchsschreiben vom 1. September 2000 wies die Klägerin darauf hin, ihre Mutter nutze die Wohnung seit langem nicht mehr. Sie bewohne vielmehr mit ihrem Lebenspartner ein Haus in ..., für welches sie Miete entrichte. Die Klägerin stelle klar, dass sie die gesamte Wohnung zur Untermiete belassen bekommen habe und die gesamte Miete trage.
Solle ein weiterer Nachweis erforderlich sein, z.B. eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter und/oder deren Lebensgefährten, bitte sie um einen kurzen Hinweis. Mit Schreiben vom 14. September 2000 teilte das Wohnungsamt der Klägerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sei (nur) der Mieter von Wohnraum. Mieter sei diejenige Person, die Vertragspartner des Mietvertrages sei. Wesentliches Merkmal für einen Mietvertrag sei die Zahlung eines
Entgeltes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum.
Diese Kriterien träfen für die Mutter der Klägerin zu, die demnach Antragsberechtigte sei. Mit derselben Begründung wies der Beklagte den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2000 zurück. Ergänzend ist ausgeführt, der Untermietvertrag der Klägerin mit ihrer Mutter könne nicht als verbindlich angesehen werden, weil die Untervermietung vom Vermieter nicht genehmigt worden sei. Die Mutter sei nach wie vor mit (einzigem) Wohnsitz in der ... gemeldet. Es läge die Vermutung nahe, dass hier lediglich ein Untermietverhältnis begründet worden sei, um Voraussetzungen für eine Wohngeldgewährung zu schaffen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 17. November 2000. Eine telefonische Nachfrage des Beklagten bei der Wohnungsgenossenschaft im Dezember 2000 hat ergeben, dass dort zwar ein Auszug aus der Wohnung bzw. eine Änderung
auf Mieterebene oder eine Untervermietung nicht beantragt oder bekannt sei, die Miete für die Wohnung werde jedoch von der Klägerin bezahlt.
Die Klägerin wiederholt ihr außergerichtliches Vorbringen
Sie wohne seit langem allein mit ihrer Familie in der Wohnung. Die Miete sei nur deshalb relativ niedrig, weil die Mutter bereits zu ihrem Mietbeginn Genossenschaftsanteile erworben habe. Die Klägerin hat hierzu im zeitweise parallel betriebenen Eilverfahren eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom November 2000 eingereicht, in welchem diese an Eides statt versichert, ihr ständiger Wohnsitz sei seit über einem Jahr nicht mehr in der ..., vielmehr in ....
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2000, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Der Beklagte nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Die Klägerin sei nicht Wohngeldantragsberechtigt, weil sie eigenmächtig die Nutzung der gesamten Wohnung übernommen habe bzw. weil sie nicht nachgewiesen habe, bereits zum Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung die Wohnung mit ihrer Familie alleine bewohnt zu haben. Es sei ihr durchaus zuzumuten, sich um einen Eintritt das Hauptmietverhältnis zu bemühen, auch wenn damit womöglich eine Mieterhöhung verbunden sei.
Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld
Aus den Entscheidungsgründen
Die Kammer konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Alle Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag der Klägerin war als Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld
auszulegen, soweit der Beklagte verpflichtetet werden konnte. Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Klageanträge nicht gebunden, diese sind vielmehr auszulegen. Wie sich aus der Begründung und auch aus dem vorangegangenen Eilverfahren ergibt, will die Klägerin nicht lediglich eine Neubescheidung um deren selbst willen erreichen, sondern eine in der Sache positive Entscheidung.
II. Die Klage ist begründet. Soweit es den Bewilligungszeitraum August 2000 bis Dezember 2000 betrifft, hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Die Ablehnung der Behörde verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung antragsberechtigt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG aktuelle Fassung).
Eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (entsprechend dem aktuellen § 3 abs. 2 Nr. 1 WoGG) scheitert zunächst nicht an der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 a.F. (entspricht § 3 Abs. 5 Satz 1 WoGG aktuelle Fassung), wonach nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt ist. Zur Familie gehören hier nämlich nur die Klägerin, deren Ehemann und das gemeinsame Kind, nicht jedoch die Mutter der Klägerin. Diese hat, wie mittlerweile
unstreitig ist, jedenfalls bereits im Bewilligungszeitraum nicht mehr in der ... gewohnt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, ohne dass eine Beweisaufnahme erforderlich wäre.
Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Behauptungen der Klägerin nicht glaubhaft sein könnten oder diese selbst unglaubwürdig. Es ist allgemein bekannt – und war insoweit auch Gegenstand der Besprechung im Erörterungstermin -, dass billige Genossenschaftswohnungen unter der Hand weitergegeben werden. So hat hier die Wohnungsgenossenschaft offenbar keinen Grund zum Einschreiten gesehen, obwohl sie wusste bzw. weiß, dass die Miete nicht mehr von den Hauptmietern bezahlt wird. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts – etwa durch Befragung der Mutter – ist unnötig.
Auch der Beklagte hat hierzu weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Anlass gesehen. Es ist schließlich rein formal nicht ersichtlich, dass der Beklagte das klägerische Vorbringen tatsächlich bestreitet. Dies würde nämlich den Vorwurf strafbaren Verhaltens implizieren durch vorsätzliche Falschangaben in der Absicht, Wohngeld zu erhalten bzw. einer vorsätzlichen unwahren eidesstattlichern Versicherung. Von einer solchen Situation geht auch der Beklagte nicht aus.
Die Klägerin ist antragsberechtigt als Mieterin von Wohnraum (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG a.F. = § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG n.F.). Mieter im wohngeldrecht ist auch der Untermieter einer Wohnung. Auch dieser schuldet als Hauptleistungspflicht die Zahlung von Miete für die Überlassung von Wohnraum.
Eine andere Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG verbietet sich für den Beklagten bereits aus 3.12 WoGVwV als der für die Wohngeldbehörden verbindlichen Verwaltungsvorschrift. Untermieter ist auch derjenige, der – wie hier – die Miete direkt an den Hauptvermieter zahlt (ebenso – ohne nähere Begründung – BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980, Az. 8 C 56/79, BVerwGE 59, 282, 284). Es bleibt nämlich insoweit bei der Erfüllung der Hauptleistungspflicht im Untermietverhältnis, die sie lediglich im Hauptmietverhältnis zusätzlich als Leistungserfüllung durch einen Dritten darstellt. Auf die Zweifel, ob die Untervermietung
im konkreten Fall berechtigt ist, kommt es deshalb bereits nicht an, weil es für die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1WoGG a.F. = § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG n.F. unerheblich ist, ob der Hauptmietvertrag noch besteht. Soweit teilweise anderes vertreten werden sollte (möglicherweise Buchsbaum in Buchsbaum/Großmann/Hartmann, WoGG 2. Aufl., 2. Lieferung, § 3 Nr. 25) widerspräche dies dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Im vorliegenden Fall wäre es zudem selbst unschädlich, wenn nicht einmal ein Untermietvertrag bestünde. Die Kammer folgt nämlich
in ständiger Rechtsprechung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 283) wonach es zur Annahme einer Antragsberechtigung als Nutzungsberechtigter von Wohnraum aufgrund eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG a.F. = § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG n.F.) ausreicht, dass der Wohngeldantragsteller die Wohnung nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt hat und an den Eigentümer – statt der Miete des nicht bestehenden Mietvertrages – eine Nutzungsentschädigung zahlt.
Die Rechtsausführungen des BVerwG hierzu ergingen, weil in dem dortigen Fall tatsächlich zweifelhaft war, ob das ursprüngliche Untermietverhältnis noch bestanden hatte.
Hinsichtlich der weitern Voraussetzungen des Anspruchs kann ansonsten auf die Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 2001 verwiesen werden.
III. Soweit die Klägerin Wohngeld bis 31. März 20001 beantragt hat, ist die Klage aus denselben Gründen ebenfalls begründet.
Das Gericht kann den Beklagten allerdings nur zur Neubescheidung verpflicht.
Nach der Überleitungsregelung nach Auslaufen des Wohngeldsondergesetzes § 42 Nr. 2 a WoGG steht es für das Gebiet der ehemaligen DDR und den Ostteil Berlin in den Fällen, in welchen der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2001 hineinreicht, im Ermessen, entweder den Bewilligungszeitraum auf den 31. Dezember 2000 zu verkürzen oder für den in das Jahr 2001 reichenden Teil nach neuem Recht zu bewilligen. Beide Möglichkeiten sind hier denkbar.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Gericht: VerwG BERLIN
Aktenzeichen: VG 21 A 646/00
Redaktion (allg.)
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