Aus dem Tatbestand
Der Fall: Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses machte Eigenbedarf an einer Dachgeschosswohnung geltend. Dies begründete sie damit, ihre im Erdgeschoss lebenden Eltern besser betreuen zu können. Ihr Vater war 92, die Mutter 78. Die Mutter versorge den Vater nach Kräften, die Tochter fahre bereits fast jeden Tag zu ihren Eltern, um sie zum Beispiel zum Arzt zu begleiten oder beim Einkaufen zu helfen. Ihr Vater könne aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr allein bleiben. Die Mieter widersprachen der Kündigung: Sie sahen bei den Eltern der Vermieterin keine aktuelle Verschlechterung der Konstitution. Die Vermieterin klagte daraufhin.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Das Amtsgericht Recklinghausen wies die Klage der Vermieterin ab. Diese habe keinen konkreten Grund vorgetragen, warum ihr Einzug in die Wohnung nötig sei. Offenbar koche die Mutter noch selbst, Pflegedienst oder Essen auf Rädern nicht beauftragt und aus den vorgelegten Arztberichten ergebe sich keine Erforderlichkeit einer dauerhaften Betreuung der Eltern. Weder habe die Vermieterin dargelegt, warum die Betreuung gerade jetzt erforderlich geworden sei, noch habe sie konkret erklärt, worin ihre künftige Betreuung für die Eltern bestehen solle. Eine Unterstützung bei Arztbesuchen, Friseurterminen und Einkäufen könne auch von der bisherigen Wohnung der Vermieterin aus stattfinden.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Gericht: AG Recklinghausen,
Aktenzeichen: Az. 12 C 299/15)
Urteil vom: 03.02.2016
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