Neue Heizkostenverordnung ab 2009
Die Bundesregierung verfolgt damit drei Ziele: Energieversorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit. Wesentliche Bestandteile des ambitionierten Programms sind der Gebäudebereich und damit Neufassungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) sowie der Heizkostenverordnung (HeizkostenV 2009). Schließlich werden mehr als vier fünftel der Energie in deutschen Privathaushalten für Heizung und Warmwasser verbraucht. Laut Experten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung könnten teilweise bis zu 80 Prozent1 davon durch Sanierung und Einsatz moderner Gebäudetechnik eingespart werden. Durch die Novellierung der fast 20 Jahre alten Heizkostenverordnung will der Gesetzgeber noch mehr Anreize für ein sparsames Nutzerverhalten beim Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser schaffen.
Die stärkere Gewichtung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Heizkostenabrechnung ist dabei eine der wesentlichen Neuerungen. „Die Bundesregierung geht mit der neuen Heizkostenverordnung den richtigen Weg. Sie belohnt zum einen sparsame Nutzer durch eine verbrauchsgerechte Abrechnung. Gleichzeitig profitieren aber auch Eigentümer und Vermieter von Häusern mit niedrigem Heizwärmebedarf“, erklärt Ralf Schäfer, Produktmanager bei ista. So sind Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (15 kWh/m2/a) von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Verteilung der Wärmekosten befreit. In der Plenarsitzung vom 19. September 2008 hat der Bundesrat (Drucksache 570/08) die Änderungen der Heizkostenverordnung beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen für Eigentümer und Verwalter im Überblick:
Verteilerschlüssel zugunsten verbrauchsgerechter Abrechnung
Die wichtigste Neuerung betrifft die Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung (§ 7 Absatz 1). Die bisher übliche Wahlfreiheit bei der Festlegung der Anteile für Grund- und Verbrauchskosten (mindestens 50 %, höchstens 70 % nach Verbrauch) wird in der neuen Heizkostenverordnung eingeschränkt. Künftig gilt für Gebäude, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen und die mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, ein Verteilschlüssel von 30 % Grundkosten zu 70 % Verbrauchskosten. „Wir begrüßen diese Entscheidung zugunsten der verbrauchsgerechten Abrechnung. In Zeiten rapide steigender Energiepreise sind Abrechnungen mit hohem Grundkostenanteil nicht mehr zeitgemäß“, so Ralf Schäfer von ista.
In diesem Zusammenhang wurde auch das Änderungsverfahren der Verteilschlüssel (§ 6 Absatz 4) vereinfacht. Bisher legte der Gebäudeeigentümer den Verteilschlüssel für den prozentualen Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten nach Fläche und Verbrauch einmalig fest. Dieser Abrechnungsmaßstab konnte anschließend nur einmal innerhalb der ersten drei Jahre geändert werden. Danach war eine Umstellung nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel nach Durchführung baulicher Maßnahmen, die eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken. Ab 1. Januar 2009 können Eigentümer mehrfach und wesentlich unkomplizierter zwischen den Abrechnungsmaßstäben wechseln. Neben baulichen Maßnahmen räumt der Gesetzgeber dem Eigentümer nun auch bei anderen sachgerechten Gründen eine Änderung des Verteilerschlüssels ein. Eines gilt es jedoch nach wie vor zu beachten: Bei einer Änderung des Verteilerschlüssels müssen zuerst die Bewohner informiert werden. Die Änderung des Abrechnungsmaßstabes betrifft dann die kommende Abrechnungsperiode.
Wesentliches Ziel der neuen Heizkostenverordnung ist es, Nutzern möglichst schnell die Ableseergebnisse zukommen zu lassen (§ 6 Absatz 1). Sie sollen künftig das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats erhalten. Das betrifft allerdings nur Geräte ohne Stichtagsspeicher, wie ältere Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis (ohne Vergleichsröhrchen vom Vorjahr). Wenn die Ablesewerte in den Messgeräten gespeichert und vom Mieter jederzeit abgerufen werden können, entfällt diese Pflicht. Ebenso entfällt die Verpflichtung bei Warmwasserzählern, die über ein Rollenzählwerk verfügen. Auch damit kann der Mieter jederzeit seinen Verbrauch selbst kontrollieren.
Zu den umlagefähigen Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage gehören künftig auch die Kosten für Eichung und Verbrauchsanalyse (§ 7 Absatz 2). Damit können Kosten für Auswertungen, die dem Mieter helfen sollen sein Verbrauchsverhalten effizienter zu kontrollieren und zu steuern, umgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verbrauchsanalyse insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben sollte. „Diese Entscheidung weist einem leistungsfähigen Energiemonitoring und -benchmarking den Weg. Eigentümer, Verwalter und Mieter haben so jederzeit alle Energiekosten und -verbräuche im Blick. Energie sparen kann schließlich nur der, der genau weiß wie viel er verbraucht“, so Schäfer. Mit einem leistungsfähigen Energiedatenmanagement lässt sich so nachvollziehen, wie erfolgreich der bewusste Umgang mit Energie ist.
Für die bisherige Praxis der rechnerisch ermittelten Wärmemenge bei der Warmwasserbereitung kommt das Aus. Ab Ende 2013 muss die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler gemessen werden (§ 9 Absatz 2). Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn die Erfassung der Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, erlaubt der Gesetzgeber eine rechnerische Ermittlung des Energieanteils an der Warmwasserbereitung. Die dafür anzuwendenden Formeln wurden im Sinne einer differenzierteren Berechnung grundlegend überarbeitet. So wurde beispielsweise der pauschale prozentuale Warmwasseranteil nun durch einen flächenbezogenen Faktor ersetzt. Denn bei einem verbesserten Dämmstandard steigt natürlich der Anteil zur Warmwasserbereitung am Gesamtverbrauch. Zusätzlich wurde die Heizwerttabelle um neue Brennstoffarten, wie beispielsweise Holzpellets und Holzhackschnitzel erweitert.
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