Eigentümergemeinschaft haftet bei Treppenstürzen
30.4.2008
Der Wandhandlauf ist durchgehend auszuführen und über die erste und letzte Stufe zu führen. Laut Antje Ebner, Geschäftsführerin des DIT gilt dies für alle öffentlich zugängliche Gebäude, wenn mit der Anwesenheit von Kindern, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung zu rechnen ist. Auch private Hausbesitzer sind betroffen, denn hier drohen hohe Haftungsrisiken bei Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht. Der Augsburger Baujurist Willi Reisser warnt, dass im Schadensfalle durch Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorgaben und Normen der Hausbesitzer, ja der einzelne Eigentümer zu Schadenersatz oder Schmerzensgeld verurteilt werden kann. Hiervon kann auch die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft betroffen sein.
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www.treppensicherheit.de











