Auch zum Karneval: Achtung beim Benutzen von Fluren und Treppen
11.11.2009
Im Hinblick auf diese notwendigen Funktionen ergibt sich ganz selbstverständlich, dass im Flur und auf den Treppen im Grundsatz keine Sachen abgestellt werden dürfen.
So sind Garderoben, Schuhe oder Schränke grundsätzlich nicht erlaubt. Sie gehören in die Wohnung. Ebenso wenig dürfen Dekorationsgegenstände wie Blumenkübel in Fluren und auf Treppen abgestellt werden. Flure und Treppen dienen allen Bewohnern gemeinsam. Deshalb sind hier gegenseitige Rücksichtnahme sowie Absprachen und insbesondere die Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. Es muss stets geklärt werden, was zulässig ist und was nicht - am besten in einer Hausordnung.
Denn im Einzelfall können auch Dekorationen in Fluren zulässig sein, wenn die Aufstellung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, der Vermieter es genehmigt und sie die Funktion als Zugang oder Fluchtweg nicht gefährden. In Einzelfällen gibt es gerechtfertigte Ansprüche für Mieter auf das Abstellen von Gegenständen in den Fluren. Beispiel: Rollstühle oder Rollatoren, auf die einzelne Mieter angewiesen sind, oder Kinderwagen von Mietern, wenn dafür keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit vorhanden ist.
Gerade bei Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen müssen die anderen Bewohner Rücksicht und auch geringe Behinderungen in Kauf nehmen. Aber selbst hier dürfen die Funktionen Zugang und Fluchtweg im Flur und auf der Treppe nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Fälle zeigen: Es kommt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an, so dass stets das Gespräch und der Interessensausgleich gesucht werden sollte.
So sind Garderoben, Schuhe oder Schränke grundsätzlich nicht erlaubt. Sie gehören in die Wohnung. Ebenso wenig dürfen Dekorationsgegenstände wie Blumenkübel in Fluren und auf Treppen abgestellt werden. Flure und Treppen dienen allen Bewohnern gemeinsam. Deshalb sind hier gegenseitige Rücksichtnahme sowie Absprachen und insbesondere die Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. Es muss stets geklärt werden, was zulässig ist und was nicht - am besten in einer Hausordnung.
Denn im Einzelfall können auch Dekorationen in Fluren zulässig sein, wenn die Aufstellung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, der Vermieter es genehmigt und sie die Funktion als Zugang oder Fluchtweg nicht gefährden. In Einzelfällen gibt es gerechtfertigte Ansprüche für Mieter auf das Abstellen von Gegenständen in den Fluren. Beispiel: Rollstühle oder Rollatoren, auf die einzelne Mieter angewiesen sind, oder Kinderwagen von Mietern, wenn dafür keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit vorhanden ist.
Gerade bei Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen müssen die anderen Bewohner Rücksicht und auch geringe Behinderungen in Kauf nehmen. Aber selbst hier dürfen die Funktionen Zugang und Fluchtweg im Flur und auf der Treppe nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Fälle zeigen: Es kommt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an, so dass stets das Gespräch und der Interessensausgleich gesucht werden sollte.
Im Zweifel müssen Rechtsexperten befragt werden. Nutzen Sie dafür den Service unseres Kooperationspartners, des VermieterVerein e.V. mit bundesweitem Geschäftsstellen-Netz.
Weiterführende Links:
www.vermieterverein.de
www.gdw.de
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