Aufzugbetreiber in der Pflicht
Demnach soll für alle Aufzüge eine einheitliche Prüffrist von maximal zwei Jahren gelten. Darunter fallen auch jene Anlagen, die nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden und bisher nur maximal alle vier Jahre geprüft werden mussten.
Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Prüffrist einer Aufzugsanlage durch den Betreiber unzutreffend festgelegt wurde, muss sie in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) verkürzt werden, damit eine Aussage zum sicheren Betrieb getroffen werden kann.
Dies kann zum Beispiel bei älteren oder schlecht gewarteten Anlagen der Fall sein. Des Weiteren legt die neue Betriebssicherheitsverordnung fest, dass nun eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS auch für Anlagen, die nach Aufzugsrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, erfolgen muss. Bisher war dies nur für Anlagen die sich an der Maschinenrichtlinie orientieren der Fall.
Ein weiteres Novum ist die verpflichtende Anbringung einer Prüfplakette, ähnlich einer HU-Plakette im Aufzug, die den nächsten fälligen Prüftermin nennt.
Außerdem sind Betreiber verpflichtet, ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem (Gegensprechanlage) im Aufzug zu installieren. Für die Nachrüstung wird eine entsprechende Übergangsfrist bis Dezember 2020 gewährt.
Der TÜV NORD begrüßt die vorgenommenen Änderungen besonders hinsichtlich der höheren Sicherheitsanforderungen.
Foto: Karl-Heinz Laube/pixelio
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