Der Überblick: Was haben Hauseigentümer beim Schneechaos alles zu beachten?

In vielen Orten droht in den nächsten Tagen ein weiteres Schneechaos. Damit sind die Hauseigentümer in der Pflicht, die Gehwege zu räumen – meist ab sieben Uhr am Morgen. Aber die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich. Und bei Unfällen gibt es oft teure Streitereien.

Schneechaos: Wie sind die Regeln?
Schneechaos: Wie sind die Regeln?
 Der Winter ist nichts für Langschläfer – besonders dann nicht, wenn man Hauseigentümer ist oder vom Vermieter zum Schneeschippen verdonnert wurde. In den meisten Orten müssen die Gehwege ab 7 Uhr morgens vom winterlichen Weiß befreit und abgestreut sein. Nur die Hamburger dürfen ein bisschen länger in der warmen Stube bleiben. Und dann droht in den nächsten Tagen in ganz Deutschland noch ein neues Schnee-Chaos. Schon jetzt klappt das Schneeräumen vielerorts nicht. Eigentlich sind Städte und Gemeinden verpflichtet, die öffentlichen Bürgersteige vom Eise zu befreien. Verkehrssicherungspflicht lautet der Fachbegriff. Doch fast alle Kommunen haben per Satzung festgelegt, dass sie diese Pflicht an die Haus- und Grundstückeigentümer weitergeben. Und so hat sprichwörtlich jeder erst mal vor seiner eigenen Tür zu fegen.
Bewohnt ein Eigentümer sein Haus nicht selbst, kann er seine Aufgabe noch mal delegieren: Im Mietvertrag darf er sogar festlegen, dass der Mieter Winterdienst vor dem Haus leisten muss. Grundsätzlich hat ein Eigentümer dafür zu sorgen, dass der Weg vor seinem Haus keine Gefahr für Fußgänger darstellt und dass der Weg zu seinem Haus beispielsweise für den Briefträger begehbar ist. Ob der Eigentümer nun selbst schippt oder Schnee schaufeln lässt, ist egal. Nur überprüfen muss er regelmäßig, ob denn der Weg vor seinem Grundstück in Ordnung gehalten wird.
Wer sich bei winterlichem Wetter in den Straßenverkehr begibt, kann nicht damit rechnen, dass dies völlig gefahrlos ist. Als Fußgänger muss man einkalkulieren, dass es auf einem nicht geräumten Stück Gehweg glatt sein kann und sollte besondere Vorsicht walten lassen. Wer blindlings vereiste Stellen überquert und stürzt, ist zumindest zum Teil selbst schuld. Das Oberlandesgericht Thüringen rechnete einem Fußgänger dafür eine Mitschuld von 50 Prozent an (AZ.: 4 U 646/04).
Auch Autofahrer müssen sich des erhöhten Unfallrisikos bewusst sein und können sich nicht immer und überall auf den Räumdienst verlassen.
Der Fall: 
Ein Autofahrer war gegen Mitternacht bei starkem Schneefall auf einer ungeräumten Abfahrt von der Straße abgekommen und gegen eine Leitplanke geprallt. „Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher nicht verlangt werden“, urteilte das Bamberger Oberlandesgericht im Dezember 2009 (AZ.: 5 U 151/09).
Die Reinigungsbetriebe der Städte sind nur für die Straßen und Überwege zuständig und werden von den Kommunen direkt mit dem Winterdienst beauftragt. Sie sind auch meist die einzigen, die mit Streusalz hantieren dürfen. Auf Bürgersteigen darf vielerorts kein Tausalz ausgestreut werden, sondern nur Granulat oder Sand. Hat es in der Nacht geschneit, müssen die Räumpflichtigen meist noch vor dem Frühstück zu Schneeschieber, Besen und Streuguteimer greifen. In den meisten Orten gilt es bis 7 Uhr einen mindestens 1,20 bis 1,50 Meter breiten Gang zu schaufeln, so dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. In Mehrfamilienhäusern muss zudem der Weg zu den Mülltonnen freigehalten werden und zum Hauseingang.
Während in Berlin um 7 Uhr der Weg frei sein muss, haben die Hamburger Zeit bis 8.30. Sonn- und feiertags muss vielerorts nicht vor 9 Uhr der Bürgersteig gefegt sein. Schneit es dann den ganzen Tag weiter, kann niemand dauerhaft verpflichtet werden mit Schaufel und Streugut parat stehen, wenn er einmal seine Aufgabe erledigt hat. Das haben Gerichte in diversen Urteilen festgehalten. Während eines Schneegestöbers beispielsweise oder Eisregens ist es nicht nur unzumutbar zu räumen, sondern auch komplett sinnlos (Oberlandesgericht Celle Az.: 9 U 220/03).
Kann ein Eigentümer oder ein Mieter seiner Pflicht zum Räumen nicht nachkommen, sei es aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder weil er im Urlaub ist, dann muss er dafür sorgen, dass ihn jemand am Schneeschieber vertritt. Ist ein Mieter behindert, zu alt oder zu krank zum Schneeschieben, dann muss er sich zumindest finanziell an einem professionellen Winterdienst beteiligen, der vom Eigentümer beauftragt wird oder die Aufgabe anderweitig verlässlich delegieren. In vielen Mietshäusern in den Städten wird dies ohnehin auf diese Weise gehandhabt.
Rutscht jemand auf einem glatten Bürgersteig aus und zieht sich Verletzungen zu, sollte er sich umgehend mit dem Eigentümer in Verbindung setzen und seine Unfallversicherung informieren. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sichern sich gegen zivilrechtliche Ansprüche durch eine Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung ab. Bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern oder als räumpflichtiger Mieter reicht eine normale Privathaftpflicht. Da ein Sturz teuer werden kann, besonders wenn Krankenkassen oder Arbeitgeber Regress nehmen, braucht diese Versicherung unbedingt jeder Eigentümer.
Doch bevor man alle Schuld auf sich nimmt, wenn jemand mit verrenkter Schulter vor der Tür steht, sollte man kühlen Kopf bewahren. Am besten geben Vermieter den Schaden ohne jeden weiteren Kommentar direkt an ihren Haftpflichtversicherer weiter, der prüft, ob Ansprüche berechtigt sind. Wurde auf dem Gehweg aber ordnungsgemäß geräumt und gestreut, muss die Haftpflicht nicht zahlen. Sie leistet nur, wenn dem Versicherten auch ein Fehler nachzuweisen ist. Was viele Eigentümer nicht wissen: Sie muss auch zahlen, wenn der Versicherte sich bewusst über seine Pflichten hinwegsetzt.

 

 

Schäden so schnell wie möglich melden!

Nach einem Autounfall und auch bei allen anderen Schäden ist es wichtig, den Schadenfall so schnell wie möglich der Versicherung zu melden - möglichst noch am Schadentag. Denn je schneller er gemeldet wird, desto schneller wird er auch reguliert. Die DEVK rechnet damit, dass der Schneesturm auch Gebäude beschädigen könnte: Gefährlich wird es ab Windstärke acht: dann spricht man versicherungstechnisch von einem Sturm. Dabei knicken Antennen ab, werden Satellitenanlagen beschädigt, fallen Dachpfannen runter - kurz: Die Reparaturen können teuer werden. "Die Wohngebäudeversicherung der DEVK sorgt für schnelle und unbürokratische Hilfe", verspricht Günter Kalkowski, Abteilungsdirektor Schaden. Kleinere Schäden wie das Abdecken einiger Dachpfannen lassen sich in der Regel mit einem finanziellen Aufwand unter 1.000 Euro beheben. Allerdings können heftige Stürme, die oft auch Nässeschäden durch Niederschlag zur Folge haben, fünfstellige Schadensummen nach sich ziehen.

 

Eigentümer sollten die Streupflicht ernst nehmen

Gefährlich ist es bei Eis und Schnee aber auch für Fußgänger. Ohne Haftpflichtversicherung kann es sehr teuer werden, wenn auf dem Bürgersteig vor dem Haus oder auf einem öffentlichen Fußweg neben dem Gebäude jemand ausrutscht und sich verletzt. "Die Gerichte sehen den Eigentümer klar in der Pflicht", erklärt Joachim Conzen, Gruppenleiter der Abteilung Haftpflicht- und Unfall-Schaden bei der DEVK. "Wer nicht selbst streuen kann, weil er alt, krank, berufstätig oder im Urlaub ist, muss sich um einen Ersatz kümmern. Vermieter können ihre Mieter damit beauftragen - auch mündlich."

Die Gemeinden schreiben genau vor, wie gestreut werden muss: eine Breite von ca. einem Meter. Als Streumittel sollte Granulat wie Splitt oder Lava-Asche verwendet werden. Das ist umweltfreundlich, muss aber nach Ende der Frostperiode wieder weggekehrt werden. An besonders gefährdeten Stellen wie Treppen ist Salz jedoch erlaubt. Schneit es ununterbrochen, muss alle paar Stunden der Weg wieder geräumt und nachgestreut werden. Allerdings kann man auch vom Fußgänger verlangen, dass er sich den Witterungsverhältnissen angemessen verhält: also geeignetes Schuhwerk trägt und die geräumten Wege nutzt.

DEVK-Checkliste für Autofahrer:
- Winterreifen (mind. 4 mm Profiltiefe), Reifendruck prüfen
- Scheiben eis- und schneefrei halten, ggf. reinigen, Beleuchtung prüfen
- Frostschutz für Scheibenreinigungsanlage und Motor nicht vergessen
- Türschlossenteiser nicht im Auto aufbewahren, Türgummis mit Talkum, Glyzerin oder Silikonspray pflegen
- Batterie prüfen, Fahrzeug ausreichend betanken
- Eiskratzer, ggf. Starthilfekabel, Schneeketten und Reservekanister mitnehmen; bei längeren Fahrten auch warme Decken und Getränke sowie Verpflegung
- Notrufnummern bereithalten: Kfz-Versicherungsnr., Schutzbrief, Automobilclub.

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