Das Bundesverfassungsgericht hat das seit Dezember 2019 geltende Klimaschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil es die Reduktion von CO2-Emissionen nur bis ins Jahr 2030 vorzeichnet. Um Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen müssten nach diesem Zeitpunkt mit einer „Notbremsung“ viel drastischere Einschränkungen in allen Lebensbereichen erfolgen, die die Grundrechte nachfolgender Generationen gefährden. Die Richter verlangen von der Politik nicht etwas weniger, sondern mehr Klimaschutz. Sie betonen die Bedeutung des 1994 unter der Regierung Helmut Kohl in das Grundgesetz aufgenommenen Artikels 20 a, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verlangt und den Staat zum Klimaschutz und zur Herstellung von Klimaneutralität verpflichte. Der Artikel 20a GG sei eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Da alle menschlichen Aktivitäten zu CO2-Emissionen führen, könne konsequenter Klimaschutz zu Freiheitseinschränkungen führen. Die Schonung künftiger Freiheit verlange, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordere dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden. Der Staat könne sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Der Schutzauftrag des Artikel 20a schließe die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Immobilien-Verbände mahnen umgehend verstärkte staatliche Hilfen an
Das seit Dezember 2019 geltende Klimaschutzgesetz nimmt die CO2-Emissionen vor allem in den Bereichen Verkehr, Landwirtschaft, Stromproduktion und Wärmeerzeugung in den Blick. Wärmeerzeugung meint vor allem den Energieverbrauch in Gebäuden. Daher hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu sofortigen Reaktionen der immobilienwirtschaftlichen Interessenverbände geführt. Sowohl der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) als auch der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft (GdW) gehen davon aus, dass der Gesetzgeber noch schärfere Verringerungen der CO2-Emissionen im Gebäudebetrieb verlangen werde. Noch höhere Investitionen in die energetische Modernisierung von Gebäuden sowie zusätzliche Betriebskostenbelastungen für Mieter seien nur mit stärkerer staatlicher Förderung zu stemmen.
Wie stark belastet das Klimaschutzgesetz Mieter bisher?
Der Hebel des jetzigen Klimaschutzgesetzes ist die CO2-Steuer. Sie verteuert den Verbrauch von fossilen Brennstoffen. Seit Jahresbeginn wird eine Tonne Kohlendioxid mit 25 Euro besteuert. Ab 2022 steigt der Preis jährlich schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 an. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Mit der neuen Abgabe verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Nutzung klimaschonender Technologien wie Wärmepumpen und Solarheizungen voranzubringen. Für Mieter bringt die Steuer nach Angaben des Instituts für Wärme und Mobilität (IWO) Mehrkosten von rund 0,75 Cent pro Kilowattstunde beim Heizöl, rund 0,65 Cent pro Kilowattstunde beim Flüssiggas bzw. 0,55 Cent pro Kilowattstunde beim Erdgas. Was das für Mieter auf das Jahr gesehen bedeutet, haben der Energiedienstleister ista und die TU Dortmund berechnet. Im Durchschnitt seien Mietwohnungen 71 Quadratmeter groß. Für diese Wohnung würden sich die CO2-Kosten in diesem Jahr auf etwa 49 Euro belaufen; 2025 wären es demnach 107 Euro zusätzliche Heizkosten. Wegen der höheren CO2-Emissionen würden Ölheizungen zu deutlich höheren Kosten führen als Gasheizungen. Bei einem CO2-Preis von 55 Euro pro Tonne lägen die zusätzlichen jährlichen Kosten für die Durchschnittswohnung mit Ölheizung bei etwa 134 Euro, bei einer Gasheizung betrügen die Zusatzkosten 100 Euro jährlich.
Der Deutsche Mieterbund kommt zu ähnlichen Preissteigerungen: Für eine Erdgasheizung bei mittlerem Energieverbrauch müssten in diesem Jahr im Schnitt 65 Euro mehr bezahlt werden, für Heizöl 85 Euro. Im Jahr 2025 kletterten die Mehrkosten für Erdgas auf 140 Euro, für Heizöl auf 185 Euro jährlich.
Angesichts dieser überschaubaren jährlichen Kostensteigerung erscheint die Frage berechtigt, ob die Menschen sparsamer mit Heizenergie umgehen, um das Klima zu schonen und ob nicht ein viel höheres Tempo beim Klimaschutz notwendig ist. Das jedenfalls wollen die neun jungen Kläger erreichen, denen die Verfassungsrichter jetzt Recht gegeben haben.
Redaktion (allg.)
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