Mehr staatliches Geld für die Wärmewende
Was hat sich 2020 im Marktanreizprogramm geändert?
Die wesentliche Änderung ist, dass von der Festbetragsförderung auf eine anteilige Förderung umgestellt wird. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die förderfähigen Kosten. Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt.
Erneuerbare-Energien-Hybridheizungen, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen werden grundsätzlich mit 35 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Gas-Hybridanlagen und Solarkollektoranlagen werden grundsätzlich mit 30 Prozent gefördert.
Außerdem wird der Ersatz von Ölheizungen durch eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage mit einer zusätzlichen Prämie von 10 Prozentpunkten auf den ansonsten gewährten Fördersatz gewährt.
Welche Heizungsanlagen werden nicht gefördert?
Heizungen, die als Brennstoff Öl verwenden (Öl-Hybrid- oder Öl-Brennwertheizungen) werden nicht gefördert. Sofern eine Ölheizung um einen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe) ergänzt wird, kann letzterer jedoch gefördert werden.
Was wird gefördert?
In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35 Prozent gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.
In bestehenden Gebäuden, d. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert:
Solarthermieanlagen (30 % Förderung)
Pellet- und Hackschnitzel-Heizungen (bis zu 35 %)
Wärmepumpenanlagen (bis zu 35 %)
Hybridheizungen, z. B. Solar und Wärmepumpe (bis 35 %)
Gas-Hybridheizungen, mit regenerativer Komponente (bis 30 %)
Austauschprämie für Ölheizungen
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45 Prozent und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40 Prozent. Grundsätzlich nicht möglich ist die Kombination aus Fördermitteln und der neuen Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen.
Quelle: BAFA
Redaktion (allg.)


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