Pflichten aus dem GEIG

Noch sind nur wenige Parkplätze unter Strom

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 Bild: Adobestock/Bevisphoto
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Auch anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes übersehen viele Baubeteiligte die Pflicht zur Elektrifizierung von Parkplätzen, hat der TÜV festgestellt.

Auch nach anderthalb Jahren ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) noch nicht in der Praxis angekommen. Viele Baubeteiligte übersehen die Pflicht, bei Neubauten oder größeren Renovierungen die Elektro-Infrastruktur oder die Ladeplätze selbst zu schaffen. Die Pflicht umfasse sowohl Nichtwohn- als auch Wohngebäude mit deren Pkw-Stellplätzen oder Tiefgaragen auf dem Grundstück. Abhängig von der Gesamtanzahl der Pkw-Stellplätze und dem Gebäudetyp müssen Ladepunkte errichtet werden oder zumindest nachrüstbar sein – einschließlich der zugehörigen Kabel- und Leitungsanlage mit elektrischen Betriebsräumen, Schaltschränken und ggf. Transformatoren (usw.). Dabei sind zahlreiche gesetzliche sowie normative Vorgaben zu berücksichtigen. Oft genügt es, wenn Möglichkeiten zum Nachrüsten von Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge bestehen. Ist das nicht der Fall, haben beispielsweise Wohnungskäufer in einem Mehrfamilienhaus Anspruch auf Nachrüstung, oder unter Umständen auf Schadensersatz. Diese Kosten sind dann in der Regel vom Inverstor oder Bauherren zu tragen.

Das GEIG ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Das bedeute beispielsweise für ein im Jahr 2022 neu gebautes Gebäude mit 16 Wohneinheiten, 20 Tiefgaragenplätzen und fünf Parkplätzen vor dem Haus: Alle Parkplätze müssen mit Vorrüstungen für die Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein – auch außerhalb des Gebäudes.

Während sich in der Tiefgarage noch Kabeltrassen legen lassen, gelingt eine Nachrüstung im Außenbereich nur, wenn etwa Leerrohre unter dem Asphalt gezogen wurden. Hinzu kommen Abstimmungen mit Energieversorgern und Netzbetreibern, dem Brandschutz, der Elektro- und Gebäudetechnik und deren laienverständlichen Beschreibung in der vom Notar zu beurkundeten Baubeschreibung sowie schlussendlich eine fachgerechte sowie normenkonforme Dokumentation in den Bestandsunterlagen.

Umplanung verursacht Folgekosten

In der Praxis fehlen dann nach den Erfahrungen des TÜV bei Mehrfamilienhäusern Platzreserven in den vorhandenen Verteilungen und Schaltschränke oder die verwendeten Leitungsquerschnitte der Hausanschlussleitung sind zu klein bemessen. Unter Umständen fehlen elektrische Betriebsräume – zum Beispiel für die Unterbringung von Schaltanlagen und Transformatoren.

Fehlender Platz könne dazu führen, dass Stellplätze umgewidmet werden müssen, um auf diesen Flächen nachträglich Verteilungen und elektrische Anlagen zu errichten. Umfangreiche Umplanungen seien dann notwendig.

Wo der Energieversorger mit seiner Infrastruktur nicht genügend Leistung bereitstellen kann, bestehe keine Nachrüst-Pflicht. Dies ändere sich aber, sobald dieser sein lokales Mittelspannungsnetz ertüchtigt hat.

Gerade vor dem Ende der Gewährleistungsfrist für das Gebäudes oder bei Verkauf durch Investoren könne es zu unvorhergesehen Kosten kommen: nachträgliches Aufbaggern bereits asphaltierter Parkflächen, die Installation von Schaltschränken oder Systemen fürs Lademanagement, ein neues Brandschutzkonzept, Ersatz für fehlenden Platz oder Bußgelder.

Da es nur sehr wenige Ausnahmen gebe, wollen alle GEIG-Anforderungen frühzeitig bedacht sein. (Red.)

Redaktion (allg.)

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