Ein elektrischer Türöffner ist Mindeststandard

Ein elektrischer Türöffner, der von den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aus bedient werden kann, ist nach heutigen Kriterien schlichtweg unverzichtbar. Der Eigentümer des Objekts muss für die Einhaltung dieses Mindeststandards Sorge tragen.

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Der Fall: Einige Bewohner eines Mietshauses in Frankfurt beschwerten sich beim Wohnungsaufsichtsamt über die Zustände in ihrer Wohnanlage. Die Behörde erließ daraufhin eine Anordnung gegen den Eigentümer, diverse Missstände zu beseitigen. Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument laufender Modernisierungsarbeiten, die vorübergehend zu einigen Mängeln geführt hätten. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht stützte das behördliche Eingreifen. Ein elektrischer Türöffner gehöre ebenso zu den Mindeststandards wie eine Gegensprechanlage und eine Zeittaktung der Treppenhausbeleuchtung, die im betreffenden Anwesen dauerhaft eingeschaltet gewesen war. Die Sanierung habe sich mit eineinhalb Jahren so lang hingezogen, dass man nicht mehr von kurzfristigen Einschränkungen sprechen könne.

Verwaltungsgericht Frankfurt
Urteil vom 29.01.2021
Az.: 8 L 3058/20.F

  

Redaktion (allg.)

AnhangGröße
Beitrag als PDF herunterladen458.25 KB

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Ein elektrischer Türöffner ist Mindeststandard
Seite 48
3.11.2022
Trotz Gaskrise
Rechtsstreitigkeiten über die ausreichende Versorgung mit Strom und Wärme sind in aller Regel zivilrechtlicher Natur und spielen sich zwischen Mieter und Vermieter ab, weil es um die Frage geht, ob...
4.10.2022
Mietrecht Neubau
So kritisch die Weltlage derzeit auch sein mag – trotzdem hat nicht jeder Bürger automatisch das Recht, in einer Umgebung mit Wochenendhäuschen einen atombombensicheren Bunker zu errichten. So lautet...
29.11.2021
Wintergarten