Familienheim erbrechtlich nicht austauschbar

Das steuerfreie Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden.

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Das steuerfreie Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Solch einem Wechsel schob die Fachgerichtsbarkeit einen Riegel vor. Ein Steuerpflichtiger, der nach dem Tode seiner Mutter deren alleiniger Erbe war, wollte die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen. Er tat dies allerdings nicht für die von der Mutter bis zu ihrem Tode genutzte Wohnung, sondern für seine eigene, von der Erblasserin gemietete Wohnung im selben Objekt. Die bis dahin von der Mutter bewohnte Einheit vermietete er. Das hielt er für die sinnvollere Lösung, anstatt die beiden etwa baugleichen Wohnungen auszutauschen.

Das Urteil: Ein Austausch komme nicht in Frage, entschied das Finanzgericht. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung sei es, dass exakt das vom Erblasser bewohnte Objekt weitergenutzt werde. Dort müsse der Erbe einziehen, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. 03. 2024, Az.: 3 K 154/23

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Urteil vom 13. 03. 2024

Az.: 3 K 154/23

Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt
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Artikel Familienheim erbrechtlich nicht austauschbar
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