Hundehaltung durfte nicht verweigert werden

Die Tierhaltung sorgt immer wieder für Streitereien zwischen Immobilieneigentümern und Mietern.

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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In Köln hielt ein Mieter in nur einem Zimmer mit einer Fläche von 38 Quadratmetern einen Boxerhund, was der Vermieter als zu beengte Verhältnisse betrachtete. Das Amtsgericht war zwar ebenfalls der Meinung, dass dies nicht ideal sei. Allerdings scheine es angesichts nur einer dort wohnenden Person noch vertretbar. In der Frage der artgerechten Haltung eines Tieres sei in letzter Konsequenz allerdings nicht das Mietrecht zuständig.

AG Köln
Urteil vom 07.07.2021
Az.: 210 C 208/20

 
 

Redaktion (allg.)

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Artikel Hundehaltung durfte nicht verweigert werden
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