Kellerverschlag ist auch nach Jahren zu räumen

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel die Staufläche unterhalb einer Treppe. Genau solch eine Konstruktion sorgte für einen Rechtsstreit. Es ging um die Frage, ob die langjährig geduldete Nutzung eines solchen Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies plötzlich nicht mehr mag. Die Mieter hatten – unter Kenntnis des Eigentümers – einen Raum unterhalb einer Kellertreppe ausgebaut und unentgeltlich genutzt. Doch eines Tages widerrief der Eigentümer die Erlaubnis und erhob sogar Klage auf Herausgabe und Räumung. Im Mietvertrag stand nichts zu dem Verschlag. Der Mieter berief sich allerdings auf Abreden, denen zufolge ihm die Lagerfläche zugesprochen worden sei. Jahrzehntelang habe das ja schließlich auch funktioniert. Die Forderung nach Herausgabe des Objekts sei nicht zu beanstanden, befanden die Mitglieder eines Zivilsenats. Bei einer unentgeltlichen Nutzung müsse ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass diese irgendwann widerrufen werde. „Das bloße Zeitmoment“, also eine sehr lange Duldung des Zustandes, führe nicht dazu, dass der Eigentümer dieses Recht bereits verloren habe.

LG Frankfurt

Urteil vom 08.05.2014

Az.: 2-11 S 86/14

Literaturhinweise

  • Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Redaktion (allg.)

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