1. Ob Lichtreflektionen durch Solar- oder Photovoltaikanlagen vom Nachbarn zu dulden sind, hängt davon ab, ob mit ihnen eine mehr als unwesentliche Beeinträchtigung verbunden ist.
2. Beurteilungsmaßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
3. Derzeit existieren weder in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenzwerte oder Richtwerte noch emissionsschutzrechtliche Werte für Sonnenlichtreflexionen durch Solar- und Photovoltaikanlagen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Problemstellung
Auch Wohngebäude werden immer öfter mit Solar- oder Photovoltaikanlagen ausgerüstet. Künftig werden voraussichtlich selbst Bestandsgebäude zwingend mit solchen Anlagen auszurüsten sein. Weder in der politischen Diskussion zum Einsatz erneuerbarer Energien im Wohnungsbau noch in der Rechtsprechung wurde sich bislang der Problematik der durch Sonnenlichtreflektionen verbundenen Störungen und Beeinträchtigungen der Eigentümer und Nutzer von Nachbargrundstücken gewidmet.
Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Treten störende Sonnenlichtreflektionen auf, stellt sich die Frage, ob solche vom Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden sind oder nicht.
Entscheidung
Die klagende Nachbarin verlangt von ihren beklagten Nachbarn, dass diese die von der Solaranlage und den Dachfenstern auf dem Gebäude ihres Hausgrundstücks ausgehende Sonnenblendwirkung auf das Grundstück der Klägerin verhindern. Auf dem Dach des Hauses der Beklagten sind in Richtung des Hauses der Klägerin Solarpaneele montiert. Zudem befinden sich im Dach verschiedene Dachfenster. Eines dieser Dachfenster, das für die Sonnenblendwirkung mitursächlich sein soll, wurde im Jahr 2015 installiert.
Die Parteien streiten unter anderem über den Umfang und die Intensität der von den Paneelen und dem Fenster reflektierten Sonnenstrahlung und die damit verbundene Beeinträchtigung des Grundstücks der klagenden Nachbarin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass in den Jahren 2017 bis 2019 im Mittel weniger als 20 Stunden im Jahr und auch nur in den Monaten April/Mai und August/September an insgesamt 60 Tagen des Jahres es zu Blendungen und Lichteffekten in einzelnen Räumen kommen konnte. Die Blendung sei zudem von niedriger Intensität.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es sich nur um unwesentliche Beeinträchtigungen handeln würde und auch keine Gesetze, Verordnungen oder DIN-Vorschriften die Überschreitung der Unwesentlichkeitsschwelle indizieren. Unter Berücksichtigung eines verständigen Durchschnittsmenschen sei die kurzfristige Blendung durch Reflektion zumutbar und damit hinzunehmen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, dass das Landgericht übersehen habe, dass mit der DIN EN 12665 und den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Regelwerke existierten, die für die Beurteilung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen seien. Die Reflektionen würden über den danach zulässigen Werten liegen.
Ohne Erfolg! Das OLG Braunschweig folgt der Argumentation des Landgerichts.
Die Blendwirkung sei hinzunehmen. Für die Beurteilung ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und dem, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Wann eine Beeinträchtigung nicht mehr unwesentlich ist, unterliegt der tatrichterlichen Wertung, wobei die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Der Sachverständige stellt lediglich die Tatsachen, hier die Dauer und Intensität der Beeinträchtigung, fest. Ob es sich um eine unwesentliche oder eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung handelt, ist hingegen vom Tatrichter, also den in den ersten beiden Instanzen das Urteil aussprechenden Richtern, zu entscheiden. Maßstab ist zwar das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen. Hierbei handelt es sich letztlich jedoch nicht um einen empirisch ermittelten, sondern um den Maßstab, den die entscheidenden Richter einem verständigen Durchschnittmenschen zuweisen. In Fällen, in denen keine verbindlichen technischen oder rechtlichen Normen existieren, zeigt die Redensart „zwei Juristen, drei Meinungen“ ihren wahren Kern. „Lichtempfindliche“ Richter wären möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Praxistipp
Die Problematik wird sicherlich an Bedeutung gewinnen, je mehr Wohnhäuser mit Solar- und Photovoltaikanlagen bzw. -paneelen versehen werden. Ob, wann und mit welchem Inhalt technische Normen, Verordnungen oder Gesetze die Reflektionsproblematik regeln werden, ist derzeit nicht absehbar.
Wie so oft, kann Nachbarn vor dem Gang zum Gericht nur angeraten werden, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Wie in Zukunft die Fälle zu lösen sind, in denen aufgrund von Bauvorschriften eine Errichtung einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage verpflichtend ist, diese andererseits zu dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Lichtreflektionen führen, bleibt abzuwarten. OS
Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 289.45 KB |
◂ Heft-Navigation ▸