1. Die Kosten für Zwischenablesungen von Verbraucherfassunsgeräten stellen keine Betriebskosten, sondern Kosten der Verwaltung dar.
2. Eine im Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Kosten von Zwischenablesungen zu tragen, ist unwirksam.
(Leitsätze des Bearbeiters)
LG Leipzig, Urteil vom 05. 09. 2019 – 8 O 1620/18
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