Vorkaufsrecht darf nicht ausgehebelt werden
1. Abreden in einem Grundstückskaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Eigentumswohnung zwischen Verkäufer und (Erst-)Käufer, wonach der Vorkaufsberechtigte einen höheren Kaufpreis zu zahlen hat als der Käufer bei Ausübung des Vorkaufsrechts, sind unwirksam.
2. Eine Abrede, die dazu führt, dass der Vorkaufsberechtigte bei Ausübung des Vorkaufsrechts den höheren Kaufpreis immer schuldet, der den Kaufvertrag abschließende Käufer jedoch nur ausnahmsweise, ist ebenfalls unwirksam.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Jonas Müller

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