Zugesagte Auszugsprämie ist zu bezahlen
Bietet der Eigentümer einer vermieteten Immobilie seinen Mietern einen Betrag an, damit sie bald ausziehen, muss er diesen auch dann bezahlen, wenn er die Immobilie vor dem Auszug der Mieter verkauft. Die Verpflichtung geht nicht auf den Erwerber über. Zu einem entsprechenden Urteil kam das Oberlandesgericht Jena. Ein Vermieter vereinbarte mit seiner Mieterin eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung eines Betrages von 80.000 Euro, um die Immobilie besser verkaufen zu können. Nochvor ihrem Auszug verkaufte er die Immobilie. Nach ihrem Auszug verlangte die seitherige Mieterin vom Vermieter den vereinbarten Betrag. Dieser lehnte eine Zahlung mit dem Argument ab, durch die erfolgte Veräußerung sei die Verpflichtung auf den Erwerber übergegangen. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch. Laut dem Urteil trat zwar der Erwerber in den noch bestehenden Mietvertrag ein. Die vereinbarte Abstandszahlung sei jedoch nicht Teil des Mietvertrags, selbst wenn sie als Nachtrag zum Mietvertrag festgehalten wurde. Vielmehr stehe sie mit diesem nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, da sich die Mieterin ihr Einverständnis zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses „abkaufen“ ließ. Die Verpflichtung ging somit nicht auf den Erwerber über, sondern sei vom seitherigen Vermieter zu erfüllen.
Literaturhinweise
Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸