1. Eine durch hoheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache.
2. Eine solche Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung führt nicht dazu, dass dem Vermieter die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache ganz oder teilweise unmöglich ist.
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