19. Mai 2025, 15:43 Uhr
Der Fall: Der Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens beantragte beim zuständigen Finanzamt die zinslose Stundung der fälligen Erbschaftssteuer. Er hatte die Geldmittel für die Auszahlung der Miterben verwendet. Der Fiskus lehnte dies ab und verwies darauf, dass mit Hilfe des gleichzeitig geerbten Geldbetrages das Begleichen der Steuer möglich gewesen wäre.
Das Urteil: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Umstände sei der Termin der Steuerentstehung, also hier der Eintritt des Erbfalles, entschied das Finanzgericht. Und in dem Moment habe der Kläger durchaus noch über den nötigen Geldbetrag verfügt, weswegen eine Stundung hier nicht in Frage komme.
Redaktion (allg.)
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Artikel Erbschaftssteuer war fällig, weil Geld vorhanden war
Seite 48 bis 49









