Haftung des Notars bei unwirksamer Abnahmeklausel
1. Ein Notar ist verpflichtet, die Vertragsparteien auf die Risiken einzelner Vertragsklauseln hinzuweisen.
2. Beurkundet ein Notar in einem Bauträgervertrag eine unwirksame Abnahmeklausel, die dazu führt, dass die Verjährung der Mängelansprüche aus den Erwerberverträgen nicht beginnt, kann dem Bauträger gegen den Notar ein Schadensersatzanspruch zustehen. Es geht dabei um den Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden, die der Bauträger wegen Verjährung seiner Mängelansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Nachunternehmer gegen diesen nicht mehr durchsetzen kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Olaf Steckhan
Dr. Jonas Müller
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