Erwerberverträge

Haftung des Notars bei unwirksamer Abnahmeklausel

Der Bauträger hat ein Interesse daran, dass einerseits die Gewährleistungsfristen in den Nachunternehmerverhältnissen nicht vor den Gewährleistungsfristen aus den Erwerbervertragsverhältnissen ablaufen. Anderenfalls muss er für Mängel, zu deren Beseitigung er gegenüber den Erwerbern noch verpflichtet ist, aus „eigener Tasche“ bezahlen, weil die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Nachunternehmer bereits abgelaufen ist.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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1. Ein Notar ist verpflichtet, die Vertragsparteien auf die Risiken einzelner Vertragsklauseln hinzuweisen.

2. Beurkundet ein Notar in einem Bauträgervertrag eine unwirksame Abnahmeklausel, die dazu führt, dass die Verjährung der Mängelansprüche aus den Erwerberverträgen nicht beginnt, kann dem Bauträger gegen den Notar ein Schadensersatzanspruch zustehen. Es geht dabei um den Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden, die der Bauträger wegen Verjährung seiner Mängelansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Nachunternehmer gegen diesen nicht mehr durchsetzen kann.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Haftung des Notars bei unwirksamer Abnahmeklausel
Seite 51 bis 53
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