1. Mietern und Pächtern, die ihre in Miet-/Pachträumen betriebenen Gewerbebetrieb aufgrund pandemiebedingter öffentlich-rechtlicher Maßnahmen des Staates schließen müssen, kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Miet-/Pachtvertrages zustehen.
2. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches außerordentliches Kündigungsrecht besteht, ist umstritten und bleibt bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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