Mietsicherheit und Bürgschaft

Mietkautionsversicherung ist vorzulegen

Im Rahmen von Gewerberaummietverträgen sowie Pachtverträgen ist die Vereinbarung einer zugunsten des Vermieters/Pächters durch den Mieter/Pächter zu stellenden Sicherheit üblich. Voraussetzung für einen Anspruch auf eine solche Sicherheit ist eine entsprechende vertragliche Abrede im Miet-/Pachtvertrag, die sog. Sicherungsabrede. Ohne eine solche Abrede wird keine Sicherheit geschuldet. Häufig anzutreffen sind Sicherungsabreden, die eine Barsicherheit vorsehen, die durch eine Bürgschaft ersetzt werden kann oder solche, die sogleich die Stellung einer Bürgschaft vorsehen.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

1. Die Vorlage eines Versicherungsscheins über das Zustandekommen einer Mietkautionsversicherung stellt in der Regel keine vertragsgerechte Sicherheitsleistung dar, wenn die Mietvertragsparteien die Stellung einer Bürgschaft als Mietsicherheit vereinbart haben.

2. Der Versicherungsschein über eine Kautionsversicherung ersetzt in der Regel nicht die Bürgschaftsurkunde.

3. Der Vermieter kann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn der Mieter die vereinbarte Mietsicherheit nicht rechtzeitig stellt.

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Seite 53 bis 54
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