1. Die Vorlage eines Versicherungsscheins über das Zustandekommen einer Mietkautionsversicherung stellt in der Regel keine vertragsgerechte Sicherheitsleistung dar, wenn die Mietvertragsparteien die Stellung einer Bürgschaft als Mietsicherheit vereinbart haben.
2. Der Versicherungsschein über eine Kautionsversicherung ersetzt in der Regel nicht die Bürgschaftsurkunde.
3. Der Vermieter kann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn der Mieter die vereinbarte Mietsicherheit nicht rechtzeitig stellt.
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