Modernisierung und unzumutbare Härte gegen Mieter
Entscheidung
Der Kläger hatte von dem Beklagten eine gut 85 m² große Dreizimmerwohnung in Berlin gemietet und bewohnte diese allein. Der Mietvertrag bestand seit dem Jahre 1962. Der Kläger lebt seit seinem fünften Lebensjahr in dieser Wohnung. Die Wohnung liegt im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit dem Baujahr 1929. Die Bruttokaltmiete belief sich zuletzt auf rund 570 Euro monatlich zuzüglich eines Heizkostenvorschusses in Höhe von 90 Euro monatlich. Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und bekommt einen Mietzuschuss in Höhe von 460 Euro. Das Arbeitslosengeld II betrug im Jahr 2017 für einen Alleinstehenden 409 Euro.
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