Skontovereinbarung ohne Frist

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

1. Der Abzug von Skonto setzt eine wirksame Skontoabrede voraus.

2. Ist die Skontoabrede wirksam, fehlt es allerdings an einer Skontofrist, kann der Auftragnehmer diese selbst festlegen.

3. Eine Skontofrist von 14 Tagen entspricht regelmäßig billigem Ermessen.

4. Die Skontofrist für Schlusszahlungen beginnt mit Zugang der prüfbaren Rechnung. Auf die Fälligkeit der Werklohnforderung kommt es hingegen nicht an.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LG Berlin, Urteil vom 23.03.2023 – 28 O 207/21

Problemstellung

Die Gewährung von Skonto ist bei Kaufverträgen unter Unternehmern üblich. Auch Bauverträge enthalten oftmals Skontoregelungen. Skontovereinbarungen sind immer dann Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Auftragnehmer den vorgenommenen Abzug nicht akzeptieren und die volle Vergütung erhalten möchte.

Entscheidung

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte den Kläger mit der Erneuerung der Balkongeländer. Im Vertrag heißt es u.a.:

„Die Abnahme erfolgt förmlich. Sie ist gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme oder Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. …

Die Fa. XXX gewährt 3% Skonto auf den Gesamtbetrag ...“

Der Auftragnehmer stellte seine Schlussrechnung über rund 37.000 Euro unter dem 2. Juni 2021. In der Rechnung heißt es u.a.: „14 Tage Zahlungsziel mit 3% Skonto bis zum 16.6.2021“.

Die WEG zahlte am 28. Juni 2021 30.000 Euro und monierte am 29. Juni 2021 Mängel. Der Kläger klagt den Restbetrag aus der Rechnung ein und beseitigt nach Klageerhebung am 11. Dezember 2022 die Mängel. Am gleichen Tag wird die Abnahme erklärt und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Die WEG zahlt am 28. Februar 2022 die Differenz der Rechnung unter Abzug von Skonto auf den vollen Rechnungsbetrag. Der Kläger verlangt schließlich noch das aus seiner Sicht zu Unrecht gezogene Skonto. Im Übrigen streiten die Parteien darüber, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung wegen der Mängel zu Recht zurückbehalten hat.

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Die Eigentümergemeinschaft hat das Skonto zu Unrecht abgezogen.

Zwar enthält die Skontoregelung im Vertrag keine Skontofrist. Allerdings sei in einem solchen Fall der Unternehmer berechtigt, die Skontofrist selbst nach billigem Ermessen zuzugestehen. Eine Skontofrist von 14 Tagen entspräche der Üblichkeit. Bei beiden Zahlungen wurde die Skontofrist nicht eingehalten, sodass dahinstehen konnte, ob und in welcher Höhe der WEG wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustand und welche Auswirkungen dies auf die Skontofrist hatte. Es komme auch nicht darauf an, ob die abgerechnete Forderung fällig war oder nicht. Eine Skontofrist beginnt nach Ansicht des Gerichts, wenn nichts anderes vereinbart ist, nämlich unabhängig von der Fälligkeit, die hier eine Abnahme voraussetzt, sondern mit dem Zugang der prüffähigen Rechnung. Allerdings hat der Kläger den überwiegenden Anteil der Kosten zu tragen, da die Forderung aus der Schlussrechnung bis zur Abnahme am 12. Dezember 2022 nicht begründet war. Vor Abnahme war die Werklohnforderung nicht fällig.

Konsequenzen

Der Entscheidung ist zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Ein Skontoabzug durch den Zahlungspflichtigen setzt eine wirksame Skontovereinbarung voraus. Dies erfordert regelmäßig kumulativ eine Vereinbarung über die Höhe des Skontos und eine Vereinbarung einer Skontofrist, also der Frist, innerhalb der Zahlung geleistet werden muss. Fehlt es an einer vereinbarten Skontofrist, kann der Auftragnehmer, wenn die Regelung nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, diese gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen. Üblich sind in der Regel Skontofristen von 10 bis 14 Tagen.

Die im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall verwandte Formulierung zum Skonto dürfte, wenn sie von der WEG gestellt worden wäre, unwirksam sein, da es an einer Skontofrist fehlt. Hätte der Auftragnehmer in seiner Rechnung nicht die Formulierung zum Skonto aufgenommen, wäre die WEG nicht zum Skontoabzug berechtigt gewesen. Gleichwohl hätte sich der Auftragnehmer wohl hierauf nicht berufen können. Er wird sich nämlich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB an seine Erklärung zum Skonto in seiner eigenen Rechnung selbst gebunden haben.

Hierauf kam es allerdings nicht an, da die Zahlungen ohnehin nicht rechtzeitig erfolgten. Fristbeginn ist bei Bauverträgen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, der Eingang der prüffähigen Rechnung.

Praxistipp

Auftraggebern, die in den Genuss von Skonto kommen wollen, müssen darauf achten, dass sie wirksame Skontovereinbarungen schließen. Skontoregelungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Wenn Auftraggeber Skontoklauseln vorgeben, sollten sie sich vorab vergewissern, dass diese auch wirksam sind. Die Rechtsprechung hat sich bereits mit einer Vielzahl von Klauseln befasst. Den „seit Jahrzehnten bewährten“, mitunter noch mit Schreibmaschine getippten Vertrag sollten Auftraggeber und insbesondere WEG-Verwalter in der Schublade lassen und in ein aktuelles Vertragsmuster investieren.

Des Weiteren müssen Auftraggeber gewährleisten, dass sie die Rechnungen auch kurzfristig prüfen und rechtzeitig die Zahlungen veranlassen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Zahlungsveranlassung und nicht auf den Zahlungseingang an. Wohnungseigentumsverwalter, die keine Sorge dafür tragen, dass vereinbarte Skontoabzüge vorgenommen werden oder Skontofristen pflichtwidrig verstreichen lassen, haften in der Regel ihrerseits gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Schaden in Höhe des nicht gezogenen Skontos.

Auftragnehmer, die von sich aus in ihren Rechnungen Skonto ausweisen, können sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass Skonto nicht vereinbart war. Wer z.B. auf seine Rechnung über 10.000 Euro schreibt: „Zahlungsziel 10 Tage nach Abnahme abzüglich 2 % Skonto“, muss sich mit 9.800 Euro zufriedengeben, wenn binnen 10 Tagen nach Rechnungseingang die Zahlung veranlasst wird. OS

Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr
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