Es ist möglich, Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend zu machen. Eigentümer müssen allerdings die nachvollziehbare Absicht haben, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen. Was aber geschieht, wenn im Vertrag eine Eigenbedarfsklausel – also eine Begrenzung des Mietverhältnisses – eingebaut ist? Damit musste sich die Rechtsprechung befassen.
Ein Eigentümer ließ im Mietvertrag den Passus einfügen, dass zu einem bestimmten (vier Jahre entfernten) Zeitpunkt das Vertragsverhältnis ende, wenn ein konkret bezeichneter Eigenbedarf einer Nichte des Vermieters eintrete. Die Situation trat nicht ein, weil der Mieter vorzeitig auszog und das Objekt verkauft wurde. Das Finanzamt bezweifelte daraufhin die dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht und wollte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkennen. Die Richter kamen zu folgendem Urteil: Es handle sich hier lediglich um eine Befristung für einen Eventualfall. Außerdem sei auch bei der Nichte daran gedacht gewesen, einen angemessenen Mietzins zu verlangen. Dass sich unerwartet alles geändert habe (Auszug der Mieter, kein Einzug der Nichte, Verkauf des Objekts), habe sich erst im Laufe der Zeit ergeben und ändere nichts an der ursprünglichen Gewinnerzielungsabsicht.
Finanzgericht Hamburg
Urteil vom 12. 09. 2018
Az.: 2 K 151/17
Redaktion (allg.)

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