Mangel der Mietsache

Vermieter trägt Risiko einer falschen Wohnflächenangabe im Mietvertrag

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit Längerem geklärt, dass eine Abweichung der im Mietvertrag genannten Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um 10 Prozent und mehr einen Mangel der Mietsache darstellt, die den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Eine „ca.“-Angabe führt nicht zu größerer Toleranz. Das entschie das Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 333 S 15/21, Urteil vom 31. März 2022.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Problemstellung

Immer wieder stößt man auf Versuche von Vermietern, sich hinsichtlich der Flächenangaben im Mietvertrag einen größeren Spielraum zu verschaffen, indem die Flächenangabe im Mietvertrag sprachlich aufgeweicht wird. Dazu dient etwa eine Klausel, nach der die Höhe der Miete nicht mit der Wohnfläche zusammenhänge, die Fläche nur ungefähr angegeben werde etc. Das ist in aller Regel erfolglos. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter versucht, die Flächenangabe im Mietvertrag durch den Zusatz „ca.“ in ihrer Bedeutung zu relativieren. Auch das blieb erfolglos.

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Artikel Vermieter trägt Risiko einer falschen Wohnflächenangabe im Mietvertrag
Seite 52 bis 53
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