Verwertbarkeit der Mietsicherheit
Problemstellung
Mit Urteil vom 24. Juli 2019 – VIII ZR 141/17 – entschied der BGH, dass im Falle einer Barkaution der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses über die Kaution abrechnen muss. Das kann er auch durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Mieter, tun. Der Vermieter ist dabei nicht auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt. Vielmehr kann er auch mit streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.
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