Mietkaution

Verwertbarkeit der Mietsicherheit

Eine formularmäßige Vereinbarung einer Mietsicherheit führt nicht zu einer uneingeschränkten Verwertungsmöglichkeit durch den Vermieter. Landgericht Berlin, Berschluss vom 1. Oktober 2019, Aktenzeichen 67 T 107/19.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Problemstellung

Mit Urteil vom 24. Juli 2019 – VIII ZR 141/17 – entschied der BGH, dass im Falle einer Barkaution der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses über die Kaution abrechnen muss. Das kann er auch durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Mieter, tun. Der Vermieter ist dabei nicht auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt. Vielmehr kann er auch mit streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.

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Artikel Verwertbarkeit der Mietsicherheit
Seite 50 bis 51
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