Für Aufzugsbetreiber gelten neue Anforderungen

Ab dem 1. Juni bringt die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) veränderte Anforderungen für Aufzugsbetreiber. Änderungen ergeben sich in erster Linie aus der Gefährdungsbeurteilung, hinsichtlich der Prüffristen, des Notfallplans und der Dokumentation. Sie gelten für alle Aufzüge mit Personenbeförderung.

FOTO: PIXELIO/G.SCHOENEMANN
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Aufzugsbetreiber oder neu, „Arbeitgeber“ und „Arbeitgeber ohne Beschäftigte“, müssen veränderten Pflichten nachkommen. Aufzüge gelten als überwachungsbedürftig, weil dies Anlagen sind, von denen besondere Gefährdungen ausgehen. Das gilt für alle Aufzüge mit Personenbeförderung. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, drohen mitunter Haftungsrisiken. Die novellierte BetrSichV benennt erstmals konkrete Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen als Straftat gewertet werden können. Es gibt keine Übergangsfrist.

Die Frist für die Hauptprüfung wurde für alle überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen einheitlich auf zwei Jahre festgelegt. Damit auch für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie, dies sind z. B. Behindertenaufzüge und Baustellenaufzüge (bisher vier Jahre). Beträgt die mögliche Absturzhöhe mehr als drei Meter, ist die Anlage überwachungsbedürftig und muss von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Bei Absturzhöhen unter drei Meter sind sie dennoch prüfpflichtig, jedoch nicht zwangsläufig durch eine ZÜS.

In der Mitte zweier Hauptprüfungen, also spätestens nach einem Jahr, muss wie bisher eine Zwischenprüfung stattfinden. Neu ist die Prüfung vor Inbetriebnahme für die klassischen Personen-/Lastenaufzüge. Hier müssen die betrieblichen Anforderungen, die sich in der Regel aus dem nationalen Recht ergeben, von der ZÜS geprüft werden.

Instandhaltung, Notruf und Notfallplan

Je nach Nutzungsgrad müssen Betreiber Aufzugsanlagen mehr oder weniger häufig warten und instand halten lassen. Diese Forderung stellt zwar keine Neuerung dar, wird bei Defiziten jetzt aber als „Ordnungswidrigkeit“ geahndet. So soll der Zustand der heute zwar sehr sicheren aber stark mangelbehafteten Anlagen verbessert werden. Bis Ende 2020 sind Betreiber zudem verpflichtet, alle Aufzüge zur Personenbeförderung mit einem so genannten Zwei-Wege-Kommunikationssystem auszustatten, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann (z. B. Notrufleitsystem). Ergänzend ist für jeden Aufzug ein Notfallplan erforderlich.

Prüfplakette und Dokumentation

Im Fahrkorb ist künftig eine Prüfplakette anzubringen, die Monat und Jahr der nächsten Prüfung und die „festlegende Stelle“ zeigt. Weitere Neuerung: Das Archivieren der Prüfbescheinigungen wird komfortabler. Künftig müssen die Bescheinigungen nicht mehr in Papierform vor Ort aufbewahrt werden. Es reicht, wenn sie elektronisch archiviert und vorgehalten werden – beispielsweise im virtuellen Prüfbuch netDocX von TÜV SÜD. 

Quelle: TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV SÜD AG)

Im Heft 7-8/2015 behandelt die IVV Immobilien vermieten & verwalten die Themen Einbruchschutz, Gebäudesicherheit und Brandschutz. Es erscheint am 03.08.2015.

Termin: Rechtssicherer und wirtschaftlicher Betrieb von Aufzugsanlagen, Seminar der AWI Akademie der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft GmbH, am 2.07.15 in Stuttgart.

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