Grundsteuererlass muss unverändert möglich bleiben
27.11.2008
Bislang ermöglicht § 33 Grundsteuergesetz einen teilweisen Erlass der Grundsteuer u. a. bei Wohngebäuden, wenn deren Ertrag durch Leerstände um mehr als 20 % gemindert ist. Diese Regelung gilt auch für Bestände, die aufgrund der Wohnungsmarktlage von strukturellem Leerstand betroffen sind. Nun soll für einen Erlass der Grundsteuer künftig nicht mehr eine Ertragsminderung von mehr als 20 Prozent, sondern von mehr als 50 % notwendig sein. „Damit kann nur noch eine kaum mehr wahrnehmbare Zahl von Gebäuden die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass erfüllen“, kritisierte der GdW. Ein Leerstand in dieser Höhe sei eigentlich nur bei Gebäuden zu verzeichnen, die ohnehin für den Abriss leergezogen werden. Für solche Gebäude dürfe ohnehin kein Grundsteuererlass mehr beantragt werden.
Die Möglichkeit des Grundsteuererlasses bei Wohnungsleerstand nach § 33 Grundsteuergesetz müsse unverändert bestehen bleiben, da sonst insbesondere die von strukturellem Leerstand auf schrumpfenden Wohnungsmärkten betroffenen und insoweit wirtschaftlich bereits erheblich belasteten Wohnungsunternehmen mit extremen zusätzlichen Kosten belastet würden. „Das hätte auch Auswirkungen auf die Mieter“, betonte Freitag. „Es bestehe die Gefahr steigender Betriebskosten in den stark vom Leerstand bedrohten Wohngegenden.“
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