Heizkostenverordnung 2009 - was ist neu?

Die Novellierung bezweckt eine Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Verteilung der Heizkosten im Rahmen bestimmter Gebäude. Dort soll künftig das Verbrauchsverhalten des Nutzers stärker berücksichtigt werden. Zudem sollen bauliche Anreize geschaffen werden, indem bestimmte Objekte von der Heizkostenverordnung ausgenommen werden, wenn sie einen geringen Heizwärmebedarf haben.

Heizkosten im Griff?
Heizkosten im Griff?

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² Jahr sind von der Heizkostenverordnung, was die Heizkosten betrifft (nicht Warmwasserkosten!), ausgenommen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a. HeizkV)
  • Klarstellung, dass unverhältnismäßig hohe Kosten für eine Verbrauchserfassung dann vorliegen, wenn diese nicht durch die Einsparung, die in der Regel innerhalb von 10 Jahren erzielt werden kann, zu erwirtschaften sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b. HeizkV)
  • Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die erfassten Verbrauchswerte zeitnah, d.h. in der Regel innerhalb eines Monats nach der Ablesung bzw. Erfassung der Werte, schriftlich mitzuteilen. Die Informationspflicht entfällt, wenn die Verbrauchsdaten in den Geräten gespeichert sind, so dass der Mieter die Daten jederzeit selbst nachprüfen kann (§ 6 Abs. 1 HeizkV)
  • Der Umlagemaßstab, d.h. der Anteil von Grund- und Verbrauchskosten, kann innerhalb der zulässigen Grenzen (Verbrauchsanteil 50 % bis 70 %) ohne zeitliche Grenzen neu festgelegt werden. Voraussetzung ist ein sachlicher Grund sowie eine vorherige Mitteilung gegenüber dem Mieter vor Beginn der betreffenden Abrechnungsperiode
  • Die Wahlfreiheit, die anfallenden Kosten mit mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärme- bzw. Wasserverbrauch zu verteilen, bleibt gewahrt. Die Wahlfreiheit ist aber in bestimmten Fällen eingeschränkt
  • Ein Abrechnungsmaßstab 30 % für Grundkosten und 70 % für Verbrauchskosten ist zwingend, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Aufgrund des hohen Altbestandes in der Bundesrepublik, sind die Abrechnungsmaßstäbe gegebenenfalls anzupassen, gleichgültig, was im Vertrag stand oder steht
  • Es ist strittig, ob die vorstehend genannte zwingende Änderung des Abrechnungsmaßstabes anzukündigen ist. Nach dem Wortlaut der Heizkostenverordnung ist dies nicht der Fall. Trotzdem ist es empfehlenswert, die Mieter über eine etwaige Änderung frühzeitig, d.h. vor Beginn der neuen Abrechnungsperiode zu informieren. Dem Mieter wird dadurch ermöglicht, sein Heizverhalten der Neuregelung anzupassen (§ 7 Abs. 1 HeizkV)
  • Erstmalig können Kosten für Verbrauchsanalysen, die die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen 3 Jahre wiedergeben, auf den Mieter umgelegt werden. Klargestellt wird in der Heizkostenverordnung, dass die Eichkosten umlagefähig sind, was bereits in § 2 Nr. 4 BetrkV geregelt war
  • Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung wurde bislang rechnerisch ermittelt. Ab dem 31. Dezember 2013 muss bei Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser bereitstellen, der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden, es sei denn, der Einbau würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen
  • Alte Erfassungsgeräte, die vor Juli 1981 eingebaut wurden (bei Warmwasserkostenzähler vor Juli 1987), verlieren ihre Gültigkeit und müssen bis spätestens 31. Dezember 2013 ersetzt werden.

RA Dr. Andreas Stangl

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