Fallstricke moderner Kommunikationsmittel

Gericht: BGH
Urteil vom: 30.10.2013
Aktenzeichen: VII ZR 351/12

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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1. Der „OK-Vermerk“ auf einem Telefaxprotokoll stellt auch dann keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxes dar, wenn auf dem Protokoll die erste Seite des versandten Telefaxes in Kopie abgedruckt ist.1.) 2. Der „OK-Vermerk“ belegt das Zustandekommen einer Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät. Der Empfänger muss, wenn er den Zugang des Telefaxes bestreitet, darlegen, welches Empfangsgerät er betrieben hat, ob die Verbindung im Speicher des Geräts registriert wurde und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses vorlegen.1.) 3.

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Redaktion (allg.)

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