Käufer muss Sonderumlagen zahlen

Käufer von Eigentumswohnungen sollten sich im Vorfeld gründlich über die Kosten informieren. Sie müssen nämlich nicht nur den Kaufpreis der Wohnung zahlen.

Foto: angelina s....../pixelio
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Notar- und Gerichtskosten sowie Grunderwerbssteuer kommen hinzu.

Außerdem erwirbt der Eigenheimbesitzer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Dafür müssen monatlich Hausgeld und Instandhaltungsrücklagen gezahlt werden. Die genaue Höhe der Beträge wird in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Wirtschaftspläne beschlossen.

Kaufinteressenten einer Immobilie sollten sich auf jeden Fall die Beschlusssammlung der Eigentümerversammlungen vorlegen lassen. Sie gibt Aufschluss über alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschlüsse und somit auch über die Vereinbarung zur Höhe des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklagen.

Hierfür ist eine Ermächtigung des Wohnungseigentümers nötig (§ 24 Abs. 7 WEG).

Aus der Beschlusssammlung kann der potenzielle Käufer auch entnehmen, ob es bereits Sonderumlagen für besonders aufwendige Renovierungen gab. Der Käufer sollte auch die Teilungserklärung prüfen, damit er weiß, welche Gebäudeteile und Grundstücksflächen als Sondereigentum des Besitzers gelten und was als Gemeinschaftseigentum genutzt wird. Die Teilungserklärung bildet die Grundlage zur Berechnung des Hausgelds.

Stellt der Kaufinteressent fest, dass der Vorbesitzer mit der Hausgeldzahlung in Verzug geraten ist, so muss er als neuer Besitzer nicht für den Rückstand haften. Die Beitragspflicht beginnt erst mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Es haften nur die Eigentümer, die zum Zeitpunkt des alten Wirtschaftsplanes im Grundbuch eingetragen waren.

Ein potenzieller Käufer muss jedoch für die sogenannte Abrechnungsspitze aufkommen. Das heißt, er muss nachzahlen, wenn die Jahresabrechnung nicht mit dem alten Wirtschaftsplan übereinstimmt, auch wenn er damals noch kein Eigentümer war. Gleiches gilt für Sonderumlagen. Wird eine Sonderumlage vor dem Eigentümerwechsel beschlossen, aber erst nach dem Grundbucheintrag des neuen Eigners fällig, schuldet dieser der Gemeinschaft Zusatzkosten. (Quelle: Notarkammer Berlin)

Für weitere Informationen stehen Notare jederzeit zur Verfügung.

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