Anlieger

Anlieger einer Straße müssen für die Pflasterung nur einmal zahlen. Stellt sich heraus, dass der von der Stadt ausgewählte Belag ungeeignet ist, dürfen sie nicht nochmals zur Kasse gebeten werden, um die Straße neu zu pflastern. Das gilt auch, wenn die Stadt nichts von der Ungeeignetheit wusste.

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Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils des Bescheides kann
er sich nicht auf § 8 KAG NRW stützen, weil der diesen Betrag umfassende
Teil des Bescheides sich auf eine nicht beitragsfähige Ausbaumaßnahme
bezieht, nämlich auf die Erstellung der Fußgängerzone
mit Ausnahme des Ausbaus der Beleuchtungsanlage.

Dies gilt zum einen für das Ausbaumerkmal der nachmaligen Herstellung
in Form der Erneuerung. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße,
die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen
Nutzungszeit, trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung
verschlissen ist, erneuert wird.

Hier war die übliche Nutzungszeit im Zeitpunkt des Ausbaus im Jahr
1992 noch nicht abgelaufen. Seit dem vormaligen Ausbau 1972 waren nämlich
erst 20 Jahre vergangen. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit
einer Straße bzw. der Teileinrichtung einer Straße gibt es
keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen
Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab.

Es kann dahinstehen, wo die übliche Nutzungsdauer einer in geeigneter
Bauweise erstellten Fußgängerzone anzusiedeln ist. Für
den hier in Rede stehenden vormaligen Ausbau der für den Anliegerverkehr
durch Kraftfahrzeuge freigegebenen Fußgängerzone ..., die bis
auf die ungeeignete Plattierung vom Oberbau her eine auch für den
Kraftfahrzeugbau ausreichende Tragfähigkeit aufwies, ist jedenfalls
wie für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens
25 Jahren anzusetzen.

Dass diese Lebensdauer nicht erreicht wurde, ist auf die Ungeeignetheit
des vorherigen Ausbauzustands zurückzuführen. 1972 sind nämlich
Betonplatten mit den Maßen 40/40/6 cm in Mörtel auf einer Betonschicht
verlegt worden. Dies mag zwar ein für den Fußgängerverkehr
ausreichender Ausbauzustand sein. Jedoch war die ... Straße auch
nach dem Ausbau 1972 als Fußgängerzone immer auch für
den zeitlich beschränkten Andienungsverkehr mit Lastkraftwagen vorgesehen,
so dass die Art des Ausbaus auch auf diese Form der Benutzung ausgerichtet
sein musste. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und wie es auch
den einschlägigen technischen Regelwerken entnommen werden kann,
sollen Platten mit einem Verhältnis Länge/Dicke größer
als 4 nicht für Straßen verwendet werden, die von Kraftfahrzeugen
benutzt werden. Hier ist das Verhältnis Länge/Dicke (40/6) 6,66,
also deutlich höher. Wäre das Verhältnis von höchsten
4 eingehalten worden, hätte man bei der gegebenen Dicke der Platte
von 6 cm statt 40 cm lange Platten keine Steine wählen dürfen,
die länger als 24 cm waren. Demgegenüber ist entgegen der Auffassung
des Beklagten der starre Oberbau (Betonschicht, Asphalttragschicht) als
solcher nicht ungeeignet. Zur Vermeidung von Frostschäden wegen eingesickerten
Wassers ist es lediglich erforderlich, entweder die Fugen wasserdicht
zu verschließen oder eine zweite Entwässerungsebene an der
Oberkante der wasserundurchlässigen Schicht vorzunehmen.

Allerdings trifft der Einwand des Beklagten zu, die vorgenannten technischen
Ausbauregeln hätten sich erst nach dem vormaligen Ausbau der ...
Straße im Jahre 1972 entwickelt. In der Tat verbreitete sich erst
Anfang der 70er Jahre die Herstellung von plattierten Fußgängerzonen.
Zuvor waren für Straßen, die die Kraftfahrzeugverkehr dienen,
nur Pflasterungen, also die Verwendung von Steinen mit einem kleineren
Verhältnis Länge/Dicke von 4, vorgesehen. Auch die vom Beklagten
eingeholten Stellungnahmen anderer Städte belegen, dass die von ihm
gewählte Ausbauart Anfang der 70er Jahre weit verbreitet war. Dem
Beklagten ist daher zuzugestehen, dass es sich 1972 um eine Art des Ausbaus
handelte, die mangels Existenz einschlägiger technische Regelwerke
nicht als nicht fachgerecht einzustufen war. Vielmehr war sie noch unerprobt,
es gab keine Langzeiterfahrung dafür.

Das führt jedoch nicht dazu, dass eine wegen der Ungeeignetheit
dieser Ausbauart notwendig werdende vorzeitige Erneuerung beitragspflichtig
wäre. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme
im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde.
Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme
entfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der
Beendigung der Ausbaumaßnahme die Ungeeignetheit der gewählten
Ausbauart offensichtlich ist. Stellt sich eine Maßnahme erst nachträglich
als ungeeignet heraus, hat dies keine Auswirkungen auf die Entstehung
der Beitragspflicht. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für
die Folgen ihrer Ermessensentscheidung und hat eine etwa erforderlich
werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger
vorzunehmen.

Mit anderen Worten: Die Gemeinde darf sich für eine neue Ausbauart
entscheiden, die mangels Erfahrung mit ihr risikobehaftet ist, sie darf
also experimentieren. Die Anlieger können dies einer Beitragspflicht
für einen solchen Ausbau – bis zur Grenze offensichtlicher Ungeeignetheit
– nicht entgegenhalten. Verwirklicht sich jedoch dann das Risiko,
können die Anlieger, denen ein Erneuerungsvorteil, also die Gewährung
einer dauerhaft gesicherten Erschließung für die Anliegergrundstücke
durch eine auf lange Zeit haltbare und intakte Anlage, durch den vormaligen
Ausbau letztlich nicht gewährt worden ist, für die vorzeitige
Erneuerung nicht herangezogen werden.

Hier hat sich das Risiko vorzeitiger Erneuerung in Folge der Ungeeignetheit
des Oberbaus verwirklicht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die
vom Beklagten allein angeführten Verschleißerscheinungen im
ständigen Bruch der Platten lagen, also nicht etwa in einer Verformung
des Oberbaus unterhalb des Plattenbelags und der Bettung. Dem entspricht
es, dass nach den genannten technischen Regelwerken der Altaufbau nur
hinsichtlich der Verwendung von Platten regelwidrig war. Auch die vom
Beklagten eingeholten Erfahrungsberichte anderer Städte belegen,
dass das Problem in der Verwendung von Platten liegt. Diese Bruchanfälligkeit
von Platten hat nach 20 Jahren zum vorzeitigen Verschleiß geführt.

Die Lebensdauer ist nicht deshalb kürzer anzusetzen, weil die verkehrliche
Belastung unvorhergesehen in Form einer deutlichen Erhöhung des zulässigen
Gesamtgewichts, besonders der zulässigen Achslast, gestiegen sei.
Zwar ist zwischen 1965 und 1993, also bis zum hier abgerechneten Ausbau,
das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Achslast angestiegen,
aber nicht in so dramatischer Form, dass man den vormaligen Ausbau mit
Platten zum damaligen Zeitpunkt noch als objektiv geeignet ansehen konnte.
So ist das zulässige Gesamtgewicht für zweiachsige Einzelfahrzeuge
von 16 Tonnen auf 18 Tonnen und bei mehr als zweiachsigen von 22 auf 25
Tonnen gestiegen, bei Sattelkraftfahrzeugen ist die vormalige Begrenzung
auf 38 Tonnen in verschiedenen Varianten aufdifferenziert worden, die
zum Teil geringer (28 Tonnen) zum Teil höher (44 Tonnen) geworden
ist. Die für die punktuelle Belastung besonders wichtige Achslast
der Einzelachse ist mit 10 Tonnen gleich geblieben. Die Achslast der Doppelachse
von früher 16 Tonnen ist ebenfalls ausdifferenziert worden für
verschiedene Achsenarten zwischen 11,5 Tonnen und 19 Tonnen. Damit kann
also nicht von einer dramatischen Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts
und der zulässigen Achslast gesprochen werden, sondern allenfalls
von einer dramatischen Erhöhung der Ausnutzung der zulässigen
Grenzen.

Schließlich kann der Ausbau der Fußgängerzone nicht
deshalb als beitragsfähige Erneuerung angesehen werden, weil den
Anliegern dadurch eine in absehbarer Zeit erforderlich werdende (an sich
beitragsfähige) Erneuerung erspart bleibt.

Der Ausbau der ... Straße ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn
durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend
ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen
Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der
Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft
verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen
Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr
bei Zugrundlegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem,
Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten
Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt
werden kann als vorher.

Eine solche vorteilhafte Veränderung durch den hier abgerechneten
Ausbau gegenüber dem vormaligen Ausbauzustand kann nicht festgestellt
werden.

Allerdings ist der frühere Belag von 6 cm starken Betonplatten in
2 cm Mörtel durch einen Belag von 8 cm starkem Pflaster in einem
Sandbett von 4 cm ersetzt worden. Dadurch wird die Benutzbarkeit der Anlage
in der Tat verbessert, weil nunmehr die Gefahr des Bruchs des Belags mit
daraus folgenden ständigen Reparaturarbeiten vermindert ist. Diese
Veränderung stellt aber deswegen keine Verbesserung dar, weil sie
gerade die Beseitigung des ungeeigneten Ausbauzustandes ist, der zu der
vorzeitigen Erneuerung geführt hat.
 

Gericht: OVG Nordr.
Aktenzeichen: Westf. 15 A 583/01

Redaktion (allg.)

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