Ein in Deutschland aufgewachsener Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit kann von seinem Vermieter nicht verlangen, dass er ihm wegen des „gesteigerten Informationsbedürfnisses“ eine – gegen die für das Haus gültige Richtlinie zum Aufstellen oder Installieren von Parabolantennen auf den Balkonen sprechende – Sondergenehmigung erteilt, wenn er Moslem geworden ist und arabische Programme empfangen will. Er kann nicht argumentieren, nur mit Hilfe des arabischen Fernsehens seinen Glauben ausüben zu können, wenn ihm vor Ort andere Institutionen (beispielsweise eine Moschee und arabische Zeitungen) frei zugänglich sind. In dem vor dem Gericht verhandelten Fall stellte sich außerdem heraus, dass der Deutsche der arabischen Sprache gar nicht mächtig war.
Redaktion (allg.)
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