04. Dezember 2009, 11:49 Uhr
Ein Mieter hatte die Stromverteilerdose angezapft, um seinen Keller zu beleuchten. Doch sucht man gewöhnlich den Keller allenfalls ein oder zwei Mal im Monat auf, um dort etwas zu lagern oder Gelagertes herauszuholen. Dies verursache Kosten für Hausstrom in einem nicht zu berechnenden Umfang und berechtige weder zu einer fristlosen noch zu einer fristgerechten Kündigung, zumal der Vermieter nur "ganz geringfügig beeinträchtigt" sei.
Redaktion (allg.)
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